OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2009, Az. I-20 U 137/09
§§ 3 Abs.1, 7 Abs. 2 Nr. 3; 8 Abs. 1 UWG
Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass ein Unternehmen, das Adressdaten erwirbt, um an diese Werbung zu versenden, gehalten ist, die vom Verkäufer ausgesprochene Versicherung, die notwendigen Einwilligungen der Adressaten zuvor erworben zu haben, zu überprüfen hat. Derartige Überprüfungsversuche seien indes nicht einmal stichprobenartig erkennbar. Der Antragsgegner habe sich offenbar mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers begnügt. Das reiche nicht aus.
Der Senat verlangte ausdrücklich nicht, dass die gekauften Adressen einzeln telefonisch auf eine Einwilligung des Betreffenden hätten überprüft werden müssen. Vielmehr hielt er eine Überprüfung der gespeicherten Daten des jeweiligen Kunden für ausreichend. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Einwilligung des Kunden in die Zusendung von Werbe-E-Mails nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG „ausdrücklich“ erfolgen müsse, was regelmäßig auf irgendeine Weise dokumentiert bzw. anderweitig nachzuvollziehen zu sein dürfte. Auf dieses Urteil hat RA Stefan Richter hingewiesen.