OLG Düsseldorf: Wann ist eine Investition in eine Datenbank „wesentlich“? / Zu dem urheberrechtlichen Schutz einer Datenbank

veröffentlicht am 13. September 2009

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2008, Az. I-20 W 103/08
§ 87a UrhG

Das OLG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung ausgeführt, welche Umstände zum Nachweis einer  wesentlichen Investition in eine Datenbank gemäß § 87a UrhG zu erbringen sind. Zum Sachverhalt: Die Antragstellerin verfolgte im Wege der einstweiligen Verfügung einen Besichtigungsanspruch, den sie mit einer für wahrscheinlich erachteten Urheberrechtsverletzung des Antraggegners in Bezug auf ihre Datenbank begründete. Das Oberlandesgericht ging weniger auf die Frage der tatsächlichen Rechtsverletzung ein als dass es vielmehr beanstandete, dass zu dem notwendigen Schutz der angeblich verletzten Datenbank gemäß § 87a UrhG auf Grund wesentlicher Investitionen nicht ausreichend vorgetragen worden sei.

Nach § 87a Abs. 1 UrhG sei eine Datenbank im Sinne dieses Gesetzes eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich seien und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordere. Dass die Antragstellerin eine solche Investition in Bezug auf die E.-Datenbank vorgenommen habe, könne nicht angenommen werden.

Beim Investitionsschutz nach § 87a ff. UrhG sei das Kriterium der wesentlichen Investition das Pendant zur Schöpfungshöhe beim Schutz der Urheber (Decker in Möhring/Nicolini, Urhebergesetz, 2. Aufl., § 87a Rdnr. 11). Im vorliegenden Fall gehe es um Investitionen für die Darstellung des Datenbankinhaltes, so dass festgestellt werden müsse, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin Aufwendungen für die Aufbereitung und Erschließung des Datenbankinhaltes durch die Erstellung von Tabellen, Abstracts, Thesauri, Indizes, Abfragesystemen u.a., die erst die für eine Datenbank charakteristische Einzelzugänglichkeit ihrer Elemente ermöglichen, Kosten des Erwerbs der zur Datenbanknutzung erforderlichen Computerprogramme sowie Kosten der Herstellung eines Datenbankträgers getätigt habe. Sodann fielen die Kosten der Datenaufbereitung, einschließlich der Optimierung der Abfragesysteme, ins Gewicht, die sich im Wesentlichen in Lohnkosten für ihre systematische oder sonstige methodische Anordnung sowie Kosten der Bereitstellung niederschlagen würden. Diese Aufwendungen seien abzugrenzen von unbeachtlichen Investitionen in die Datenerzeugung (Vogel in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a Rdnr. 28).

Die Antragstellerin habe zu der Frage der Investition lediglich vorgetragen, dass sie Investitionen zur Schaffung der Tabellen und der dahinter stehenden logischen Struktur getätigt habe. Sie habe jahrelang sowohl an der auf den Arbeitsplatzrechnern laufenden Software selbst als auch an den dahinter stehenden Tabellen und ihrer logischen Datenstruktur gearbeitet und diese entwickelt. Hierbei seien erhebliche Investitionskosten angefallen.

Es fehle mithin jeglicher konkreter Vortrag zur Art und Weise der Strukturierung der Datenbank und dem dafür getätigten Aufwand, der habe beziffert werden müssen. Es werde auch nicht deutlich, was bei den von der Antragstellerin nur pauschal umschriebenen Investitionen über den Standard auf dem betreffenden Gebiet hinausgehe.

Die Antragstellerin zitiere selbst die sog. Pferdewetten-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, in der die Frage, was unter dem Begriff der mit der Beschaffung oder Überprüfung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition zu verstehen sei, breiten Raum einnehme und das Vorliegen einer Investition verneint werde. Der Antragstellerin müsse damit die Problematik bewusst gewesen sein, und es sei nicht davon auszugehen, dass sie meine, dass sich die Annahme einer Investition von selbst verstehen würde.

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