OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.10.2016, Az. 6 U 54/16
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass auch eine Werbung, die auf ein gemeinnütziges Projekt hinweist und beispielsweise per SMS verschickt wird, belästigende und damit unlautere Werbung sein kann, soweit keine Zustimmung des Empfängers vorliegt. Dies sei der Fall, wenn aus der übersandten Mitteilung das werbende Unternehmen und dessen Geschäftsgegenstand hinreichend erkennbar werde. Damit verfolge der Werbende nicht allein gemeinnützige Zwecke, sondern ziele mittelbar auch auf eine positive Außendarstellung und die Absatzförderung seiner Produkte ab. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Werbung für gemeinnützige Projekte).
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