OLG Frankfurt a.M.: Auslegung des Unterlassungstenors hinsichtlich des Vertriebs von Produkten

veröffentlicht am 17. Oktober 2016

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.09.2016, Az. 6 W 74/16
§ 890 ZPO; § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. a) UMV

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unterlassungstenor wegen Verstoßes gegen markenrechtliche Vorschriften, der den Vertrieb von bestimmten Produkten untersagt, nicht so auszulegen ist, dass der Schuldner auch verpflichtet sei, Produkte von Händlern, die nicht in seine Vertriebsstruktur eingegliedert sind, zurückzurufen. Der Frankfurter Senat ist der Auffassung, dass der Unterlassungsschuldner grundsätzlich nicht für das Handeln selbständiger Dritter einzustehen habe, weshalb ein Produktrückruf nicht erforderlich sei. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da andere Gerichte diese Frage anders beurteilten und der BGH diese Frage  noch nicht entschieden hat. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Unterlassungstenor Vertriebsverbot).


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