OLG Frankfurt a.M.: Darf ein Fitnessstudio mit dem Begriff „Olympia“ werben?

veröffentlicht am 30. November 2018

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.11.2018, Az. 6 U 122/17
§ 3a UWG; § 3 OlympSchG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Fitnessstudios für eine Rabattaktion anlässlich Olympischer Spiele mit der logoartigen Angabe „Olympia Special“ rechtmäßig ist, soweit nicht nach dem Gesamtinhalt der Werbung der Eindruck entsteht, das Fitnessstudio gehöre zu den mit dem Veranstalter der Olympischen Spiele vertraglich verbundenen Sponsoren. Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Bewegung durch einen Imagetransfer finde nicht statt. Ebenso sei zulässig, mit „Training bei .. wird olympisch“ zu werben, wenn damit darauf angespielt werde, dass die Zahl der Trainingsbesuche in „Medaillen“ gemessen und als persönlicher Medaillenspiegel wiedergegeben werde. Dies sei keine Qualitätsbehauptung, sondern lediglich eine spielerische Übertragung olympiatypischer Begriffe. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Werbung für Fitnessstudio).


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