OLG Frankfurt a.M.: Die getrennte gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ist nicht rechtsmissbräuchlich

veröffentlicht am 4. Mai 2018

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.03.2018, Az. 6 U 170/17
§ 8 Abs. 4 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und Erstattung von Abmahnkosten aufgrund derselben Abmahnung an verschiedenen Gerichten nicht rechtsmissbräuchlich ist bzw. der Klage auf Erstattung von Abmahnkosten nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Wenn das Prozessrecht für die Geltendmachung eines Anspruchs mehrere Gerichtsstände zur Verfügung stelle und an einem dieser Gerichtsstände geklagt werde, könne diese Klage nicht deshalb als unzulässig eingestuft werden, weil eine Klage an einem anderen Gerichtsstand möglich gewesen wäre. Die Kostenmehrbelastung durch eine zweite Klage anstelle der Erweiterung der ersten führe vorliegend schon deswegen nicht zum Rechtsmissbrauch, weil die Wahl des zweiten Gerichtsstandes auf einem Versehen (Falschangabe im Mahnbescheidsantrag) beruht habe. Auch in anderen Fällen müsse nachgewiesen werden, dass eine Aufspaltung nur dazu dienen solle, vermeidbare Mehrkosten  zu verursachen, um einen Rechtsmissbrauch in Erwägung ziehen zu können. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Verfahrensspaltung).


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