OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.10.2017, Az. 6 U 154/16
§ 14 MarkenG; § 5 Abs. 2 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „notebooksbilliger.de“ nicht durch eine Domain mit dem Namen „software-billiger.de“ verletzt wird. Auch wenn größtenteils Warenidentität bestehe und die Marke über eine leicht erhöhte Bekanntheit verfüge, liege keine Verwechslungsgefahr vor. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft bestehe für die eingetragene Marke nicht. Die Wortbestandteile der eingetragenen Marke sowie des streitigen Kennzeichens seien nicht unterscheidungskräftig. Eine wettbewerbsrechtlich unlautere Übernahme komme vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Verwechslungsgefahr Domainname).
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