OLG Frankfurt a.M.: Die Nachahmung einer Produktausstattung kann auch bei Aufdruck einer unterscheidungskräftigen Wortmarke wegen Rufausbeutung unlauter sein

veröffentlicht am 11. April 2018

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.02.2018, Az. 6 W 14/18
§ 4 Nr. 3b UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Nachahmung einer Produktausstattung (hier: gelb-schwarze Klebstofftube) auch dann eine unlautere Rufausbeutung des nachgeahmten Produkts darstellen kann, wenn die Nachahmung mit einer nicht verwechslungsfähigen Wortmarke bedruckt ist. Die Klebstofftube des bekannten Herstellers besitze wettbewerbliche Eigenart und habe einen hohen Wiedererkennungswert, auch wenn der Schriftzug nicht lesbar sei. Die Antragsgegnerin habe die prägenden Merkmale der Tubengestaltung übernommen. Der angesprochene Verkehr erkenne die Anlehnung an das Original und könne glauben, Eigenschaften und Qualität des Klebstoffs entsprächen ebenso dem Original, so dass dessen guter Ruf ausgenutzt werde. Auf eine vom Original unterschiedliche Beschriftung komme es dabei nicht mehr an. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Nachahmung Produktausstattung).


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