OLG Frankfurt a.M.: Ein Anhänger an einem Kleidungsstück mit der Aufschrift „Think Green“ ist keine markenmäßige Benutzung

veröffentlicht am 21. Oktober 2016

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.09.2016, Az. 6 W 95/16
§ 8 MarkenG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Begriff „Think Green“ auf dem Anhänger eines Kleidungsstücks nicht markenmäßig als betrieblicher Herkunftshinweis benutzt wird, wenn das Zeichen lediglich auf die umweltschonende Herstellung der Kleidung hinweisen soll. Man könne nicht in jedem Fall bei Verwendung eines so genannten Hang-Tags auf eine Marke schließen, auch wenn diese Anhänger häufig dafür verwendet würden. Die rein beschreibende Wirkung ergebe sich vor allem daraus, dass im Innenteil des Hang-Tags auf die Herstellung des Leders mit pflanzlichen Gerbstoffen und die chromfreie Gerbung hingewiesen werde und eine als Marke erkennbare ( ® ) andere Bezeichnung auf der Rückseite des Hang-Tags abgedruckt sei. Eine Verletzung der Marken „Think“ oder „Think Green“ liege daher nicht vor. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Markenmäßige Benutzung bei Kleidung).


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