OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.10.2018, Az. 6 U 233/16
§ 4 Nr. 3 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz, der auf der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses beruht, auch noch für Produkte in Betracht kommt, deren Vertrieb bereits eingestellt wurde. Voraussetzung dafür sei, dass das Erzeugnis im Verkehr noch über eine gewisse Bekanntheit verfüge. Vorliegend ging es um ein hochpreisiges Uhrenmodell, für welches das Gericht auch mehrere Jahre nach Vertriebsende noch eine ausreichende Bekanntheit annahm. Bei einer (nahezu) identischen Nachahmung sei eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des Originals auch dann gegeben, wenn die Nachahmung mit einem anderen Wortzeichen versehen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz).
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