OLG Frankfurt a.M.: Eine fehlende Grundpreisangabe ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 7. August 2018

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.06.2018, Az. 6 U 93/17
§ 5a Abs. 2 UWG; § 2 Abs. 1 PAngV

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Fehlen einer vorgeschriebenen Grundpreisangabe (Preis je Mengeneinheit) ein Vorenthalten wesentlicher Informationen gemäß § 5a UWG darstellt und damit wettbewerbswidrig ist. Auch wenn es sich bei einer Werbung noch nicht um ein verbindliches Angebot, sondern lediglich um eine „Aufforderung zum Kauf“ handele, genüge es, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert werde, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Dies sei vorliegend der Fall, so dass eine fehlende Grundpreisangabe den Preisvergleich erschwere und eine geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers beeinflussen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Fehlende Grundpreisangabe).


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