OLG Frankfurt a.M.: Geschäftsführer hat patentrechtliche Erfindung entschädigungslos der GmbH zur Übernahme anzudienen

veröffentlicht am 3. Juli 2017

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.04.2017, Az. 6 U 69/16
§ 280 BGB

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH unter Umständen verpflichtet ist, eine von ihm gemachte Erfindung der Gesellschaft entschädigungslos zur Übernahmen anzudienen. Eine Andienungspflicht werde aus dem Anstellungsvertrag abgeleitet und angenommen, wenn das Gesellschaftsorgan vertragsgemäß im Bereich der technischen Entwicklung tätig sei und wenn er für die Erfindung auf sachliche und personelle Mittel, Vorarbeiten und Erfahrungen des Unternehmens zurückgreifen könne. Beruhe die Erfindung dagegen auf überobligationsmäßigen Anstrengungen des Gesellschaftsorgans, dann könne das Unternehmen nicht erwarten, dass er sie ihm zur Verwertung anbiete. Diese Grundsätze seien auch auf die Erfindungen von Gesellschaftern übertragbar, wenn diese in ähnlicher Weise wie ein Geschäftsführer oder Vorstand in die Leitung des Unternehmens eingebunden seien. Notwendig sei, dass die vom betreffenden Gesellschafter übernommene unternehmerische Funktion (auch) den technischen Bereich betreffe, mit dem Ziel, auf technische Neuerungen bedacht zu sein, dass dies mit dem Sinn und Zweck der Gesellschaft korrespondiere und  die Treuepflicht des Gesellschafters eine solche Regelung zur Andienung nahelegen würde, etwa weil die Erfindung überwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruhe. Ergänzend könnten für die letztere Betrachtung auch die Grundsätze zur sogenannten Geschäftschancenlehre herangezogen werden, wonach die Geschäftsführer einer Personengesellschaft verpflichtet sind, der Gesellschaft entstehende Geschäftschancen nicht für sich, sondern für die Gesellschaft auszunutzen. Komme der Gesellschafter dieser Andienungspflicht nicht nach, sondern melde die Erfindung im eigenen Namen an, so stehe der Gesellschaft ein Anspruch auf Übertragung der Anmeldung bzw. des auf Grund dieser Anmeldung erteilten Schutzrechts (hier: Patent) – gegebenenfalls Zug um Zug gegen Zahlung der Kosten für die Anmeldung und Aufrechterhaltung des Schutzrechts – zu. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – Geschäftsführer hat patentrechtliche Erfindung entschädigungslos der GmbH zur Übernahme anzudienen).


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