OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.03.2016, Az. 6 U 94/14
§ 5 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung („UVP“) irreführend ist, wenn der Anbieter diese UVP selbst festgelegt hat, sie also nicht vom Hersteller oder einem Vorlieferanten stammt. Letzteres erwarte jedoch der Verbraucher, der im Falle der Selbstfestlegung getäuscht werde. Stamme die UVP hingegen vom Hersteller oder einem Vorlieferanten, müsse geprüft werden, ob es sich noch um einen realistischen Marktpreis oder um einen sog. Mondpreis handele. Im letzteren Fall sei auch die Angabe einer Hersteller-UVP irreführend. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – Irreführende Preiswerbung mit UVP).
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