OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung bei Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten bei gefährlichen Gemischen

veröffentlicht am 15. August 2016

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.07.2016, Az. 6 U 227/15
§ 5 UWG, § 5a UWG; Art. 3 CLP-VO, Art. 4 CLP-VO, Art. 17 CLP-VO, Art. 31 CLP-VO

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Reinigungsprodukt, welches gleichzeitig ein gefährliches Gemisch darstellt, entsprechend der CLP-VO (EU-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien) gekennzeichnet werden muss. Die generelle Kennzeichnungsfreiheit für Reinigungsprodukte gelte dann nicht und das Angebot ohne Kennzeichnung sei unlauter. Vorliegend seien bei dem streitgegenständlichen Mittel Ätz- und Reizwirkung auf die Haut und schwere Augenschädigung / Augenreizung glaubhaft gemacht. Diesbezüglich müssten Sicherheitshinweise erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Kennzeichnung gefährlicher Gemische).


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