OLG Frankfurt a.M.: Keine kostenlose Getränkeabgabe in Spielhallen

veröffentlicht am 9. Juni 2016

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.11.2015, Az. 6 U 151/15
§ 8 Abs. 3 HSpielhG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Betreiber einer Spielhalle keine Getränke kostenlos oder teilweise kostenlos abgeben darf. Der Beklagte hatte eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben, die seitens des Klägers wegen eines Verstoßes gegen das Hessische Spielhallengesetz gefordert worden war. Die nachfolgende Abgabe von Getränken zum Preis von 0,50 EUR verstoße gegen die Erklärung, da dieser Preis in einem normalen Gastronomiebetrieb mit einem vergleichbaren Zuschnitt nicht kostendeckend wäre. § 8 Abs. 3 HSpielhG solle die Spieler vor den Gefahren der Spielsucht schützen, welche durch zusätzliche Anreize verstärkt würden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – Getränkeabgabe in Spielhallen).


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