OLG Frankfurt a.M.: Keine Verwechslungsgefahr bei absoluter Warenunähnlichkeit (Trennwände / Stapelsessel)

veröffentlicht am 13. April 2016

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.03.2016, Az. 6 W 26/16
§ 14 MarkenG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine nicht vorhandene Warenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr gleicher oder hochgradig ähnlicher Kennzeichen ausschließt. Vorliegend liege zwischen der für eine geschützte Marke eingetragenen Ware „Trennwände“ der Markenklasse 19 und Stapelsesseln aus Aluminium und Textilbezug nicht nur keine Ähnlichkeit, sondern sogar eine absoluten Warenunähnlichkeit vor, welche eine Verwechslungsgefahr ausschließe. Dieselben Vertriebskanäle wie z.B. Baumärkte genügten nicht, um eine Ähnlichkeit zu begründen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Warenunähnlichkeit).


Wurde Ihre Marke verletzt?

Benötigen Sie Beratung bezüglich einer möglicherweise vorliegenden Markenverletzung, weil Sie sich gegen den Verletzer wehren möchten? Oder wird Ihnen eine Markenverletzung vorgeworfen und Sie haben eine Abmahnung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


I