OLG Frankfurt a.M.: Keine Verwechslungsgefahr von Marken bei nicht ausreichender Warenähnlichkeit

veröffentlicht am 31. Mai 2017

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.01.2017, Az. 6 W 122/16
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei gleichlautenden oder nahezu gleichlautenden Kennzeichen nicht gegeben ist, wenn keine Warenähnlichkeit zwischen den beanspruchten Waren besteht. Vorliegend verneinte das Gericht die Ähnlichkeit zweier Marken für Tennis- und Squashschläger einerseits und Billardqueues andererseits. Es genüge nicht, dass es sich jeweils um Sportgeräte handele, die möglicherweise aus gleichem oder ähnlichem Material bestehen können. Auch die Tatsache, dass ein großer Sportfachhändler sowohl Tennis- und Squashschläger als auch Billardqueues vertreibe, genüge nicht für die Annahme einer Warenähnlichkeit. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Zur Verwechslungsgefahr durch Warenähnlichkeit).


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