OLG Frankfurt a.M.: Markenhersteller darf Händlern den Verkauf seiner Produkte über Amazon untersagen

veröffentlicht am 29. Dezember 2015

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.12.2015, Az. 11 U 84/14 (Kart)
§ 33 GWB, § 20 Abs. 1, Abs. 2 GWB, § 1 GWB; Art. 101 AEUV

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Hersteller von Markenrucksäcken Händlern per Vertriebsvertrag untersagen darf, diese Produkte z.B. über die Internetplattform Amazon zu verkaufen. Ein Hersteller von Markenprodukten dürfe grundsätzlich zum Schutz der Marke steuern, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weitervertrieben werden, um sein Interesse an einer qualitativen hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke durchzusetzen. Nicht zulässig sei jedoch das Verbot, Markenprodukte über Preissuchmaschinen zu bewerben. Zur vollständigen Pressemitteilung hier.

I