OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.12.2017, Az. 6 U 18/17
§ 3 UWG, § 3a UWG; § 1 PAngV
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Reisebüro, welches für die Vermittlung von Reisen den Katalog eines Reiseveranstalters benutzt, für wettbewerbsrechtliche Verstöße in diesem Katalog haftet. Im entschiedenen Fall lag ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor, da Reisen in dem streitgegenständlichen Katalog nicht den korrekten Gesamtpreis auswiesen. Das Gericht begründete die Verantwortlichkeit des Reisebüros damit, dass, wer eine fremde Dienstleistung oder Ware vermittele, entweder die Möglichkeit habe, seine Dienstleistung unter Zuhilfenahme eigener Werbemittel anzubieten oder sich hierzu des Materials des Herstellers bedienen könne. Im letzteren Fall mache sich der Werbende dieses Material jedoch zu eigen und hafte daher in gleicher Weise wie für eigenes Material. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Haftung Reisebüro für Reisekatalog).
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