OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungserklärung unter Vorbehalt einer veränderten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zulässig

veröffentlicht am 5. März 2018

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.05.2017, Az. 6 W 21/17
§ 339 BGB

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine ansonsten inhaltlich ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes auch dann ausräumt, wenn sie unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens (als rechtmäßig), abgegeben worden ist. Bereits der BGH hatte entschieden, dass eine Unterlassungserklärung wirksam unter der auflösenden Bedingung abgegeben werden dürfe, dass eine zweifelsfreie, allgemein verbindliche Klärung der Rechtslage durch Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung erfolge. Beachten Sie aber auch OLG Hamburg (hier) und LG Hannover (hier). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – Unterlassungserklärung unter Vorbehalt einer veränderten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zulässig).


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