OLG Frankfurt a.M.: Unzutreffender Blickfang in einer Werbung stellt nicht zwangsläufig eine Irreführung dar

veröffentlicht am 15. Dezember 2015

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.11.2015, Az. 6 W 99/15
§ 5 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine unzutreffende Angabe im Blickfang einer Werbung (hier: Tarife eines Telekommunikationsanbieters) nicht unbedingt eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellen muss. Bewirke der Blickfang, dass sich ein Verbraucher zwar eingehender mit der Werbung befasse, aber vor Fällung einer Kaufentscheidung dann durch die Befassung den zutreffenden Sachverhalt ermittelt habe, ist von einer Wettbewerbswidrigkeit nicht auszugehen. Die weitere Befassung mit einer Anzeige sei – nicht wie z.B. das Betreten eines Ladengeschäfts – noch keine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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