OLG Frankfurt a.M.: Verwechslungsfähige Nutzung eines Kennzeichens als Zweitmarke

veröffentlicht am 26. September 2018

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.06.2018, Az. 6 U 94/17
§ 14 MarkenG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Angebotsbezeichnung im Internet nach dem Aufbau „X Herren Hemd Y“ bezüglich des Bestandteils „Y“ eine markenmäßige Benutzung darstellen kann. Der Verkehr würde „Y“ als Zweitmarke auffassen, so dass eine gleichlautende, für Bekleidung mit Priorität eingetragene Marke verletzt werde. Der Verkehr sei vielfach an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt und werde im gegebenen Zusammenhang „X“ als Unternehmenskennzeichen oder Dachmarke ansehen, so dass „Y“ in der Vorstellung des Verkehrs die Untermarke oder Zweitmarke darstelle. Von einer beschreibenden Angabe ohne Kennzeichnungsfunktion sei bei einem hinten angefügten Zeichen jedenfalls nicht zwangsläufig auszugehen. Es komme dabei immer auf den Gesamtzusammenhang an. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Markenverletzung durch Zweitmarke).


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