OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.11.2018, Az. 6 U 77/18
§ 5 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Sternchenhinweis mit aufklärenden Hinweisen auch als sog. Mouse-Over-Effekt ausgestaltet werden kann. Grundsätzlich müssten der Hinweis und die Auflösung leicht auffindbar, gut lesbar und inhaltlich klar sein. Vorliegend erschien bei einer Mobilfunkwerbung im Internet bei Bewegen des Cursors auf einen Reiter „4G (LTE)“ im Wege des Mouse-Over-Effekts ein drop-down-Kasten, der die Angabe „Maximal-Geschwindigkeit: 500 Mbit/s*“ beinhaltete. Der Sternchenhinweis wurde im gleichen Kasten mit Hinweis auf die tatsächliche Verfügbarkeit aufgelöst, so dass eine Täuschung des Verbrauchers nach Auffassung des Gerichts nahezu ausgeschlossen werde. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Sternchenhinweis mit Mouse-Over-Effekt).
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