OLG Frankfurt a.M.: Zu den Kosten des Aufhebungsantrags, wenn fristgemäß erhobene Klage „demnächst“ zugestellt wird

veröffentlicht am 16. Januar 2017

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.12.2016, Az. 6 W 110/16
§ 91a ZPO, § 926 Abs. 2 ZPO

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Antragssteller einer einstweiligen Verfügung die Kosten des von dem Antragsgegner gestellten Aufhebungsantrag zu tragen hat, wenn die vom Antragsgegner geforderte Hauptsacheklage von ihm zwar fristgemäß eingereicht worden ist, aber erst im Laufe des Aufhebungsverfahrens „demnächst“ ( § 167 ZPO ) zugestellt wird. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Antragsgegner den Aufhebungsantrag nach den Gesamtumständen unangemessen früh eingereicht habe. Zum Volltext der Entscheidung:


Haben Sie Post vom Gericht bekommen?

Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren aus dem Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes (Gegnerliste) erfahren und helfen Ihnen gern.


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Die Antragstellerin hat die Kosten des Aufhebungsverfahrens
zu tragen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Kosteninteresse der Antragsgegnerin.

Gründe

I.
Der Antragstellerin ist auf Antrag der Antragsgegnerin durch Beschluss nach § 926 I ZPO aufgegeben worden, bis zum 28.7.2016 Hauptsacheklage zu erheben. Am 28.7.2016 hat die Antragstellerin die Klage eingereicht; am 16.8.2016 wurde sie nach vorläufiger Festsetzung des Streitwerts zur Einzahlung des Kostenvorschusses aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 29.8.2016, eingegangen 30.8.2016 und dem Antragstellervertreter zugestellt am 6.9.2016, hat die Antragsgegnerin einen Aufhebungsantrag nach § 926 II ZPO gestellt. Am 6.9.2916 hat die Antragstellerin im Klageverfahren den angeforderten Kostenvorschuss eingezahlt. Die Klage ist am 8.10.2016 zugestellt worden. Daraufhin haben die Parteien das Verfahren über den Aufhebungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat gemäß § 91a ZPO der Antragsgegnerin die Kosten des Aufhebungsverfahrens auferlegt; hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde.

II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nachdem die Parteien das Aufhebungsverfahren nach § 926 II ZPO in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen ( § 91a ZPO ), die Kosten dieses Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen; denn der Aufhebungsantrag war zum Zeitpunkt seiner Einreichung am 30.8.2016 zulässig und begründet und hat erst im Laufe des Aufhebungsverfahrens dadurch seine Erledigung gefunden, dass die Antragstellerin im Klageverfahren (3/10 O 79/16) am 6.9.2016 den bereits am 16.8.2016 angeforderten Kostenvorschuss eingezahlt hat.

Gemäß § 926 II ZPO ist auf Antrag des Antragsgegners die einstweilige Verfügung aufzuheben, wenn der Antragsteller der Anordnung zur Klageerhebung nach § 926 I ZPO nicht binnen der gesetzten Frist Folge geleistet hat. Zur Befolgung dieser Anordnung reicht es nach allgemeiner Auffassung (vgl. Teplitzky-Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Rdz. 18 zu Kap. 56 m.w.N.) aus, wenn innerhalb der Frist die Klage bei Gericht eingereicht und im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt wird. Diese Voraussetzungen sind hier – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – erfüllt. Daraus folgt jedoch lediglich, dass nach Zustellung der Klage am 8.10.2016 der Aufhebungsantrag infolge der Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO keinen Erfolg mehr haben konnte; dem hat die Antragsgegnerin durch die abgegebene Erledigungserklärung Rechnung getragen. Für die nunmehr zu treffende Kostentscheidung nach § 91a ZPO kommt es dagegen darauf an, ob der Aufhebungsantrag zum Zeitpunkt seiner Einreichung am 30.8.2016 zulässig und begründet war. Dies war der Fall, da zu diesem Zeitpunkt die Klage mangels Zustellung noch nicht erhoben ( § 253 I ZPO ) war und die Rückwirkung des § 167 ZPO noch nicht eingetreten war (vgl. hierzu bereits Senat GRUR 1987, 650).

Es besteht auch kein Anlass, der Antragsgegnerin deswegen aus – im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO grundsätzlich zu berücksichtigenden – Billigkeitserwägungen die Kosten des Aufhebungsverfahrens aufzuerlegen, weil sie den Aufhebungsantrag unangemessen früh eingereicht hätte.

Bei Einreichung des Aufhebungsantrags am 30.8.2016 war die der Antragstellerin nach § 926 I ZPO gesetzte Frist bereits seit über einem Monat abgelaufen, ohne dass der Antragsgegnerin eine Klage zugestellt worden war. Ob in einer solchen Situation vom Schuldner einer Unterlassungsverfügung verlangt werden kann, sich vor Einreichung eines Aufhebungsantrages beim Antragsteller oder bei Gericht zu erkundigen, ob eine Klage bereits anhängig ist und welchem Stadium sich das Klageverfahren befindet, kann dahinstehen. Denn selbst wenn die Antragsgegnerin derartige Erkundigungen angestellt hätte, hätte sie lediglich in Erfahrung bringen können, dass die Klage zwar eingereicht war, die Antragstellerin den bereits zwei Wochen zuvor angeforderten Kostenvorschuss für die Zustellung jedoch noch nicht eingezahlt hatte. Unter diesen Umständen war der Antragsgegnerin unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht zuzumuten, mit der Einreichung des Aufhebungsantrages noch länger zuzuwarten. Denn im Hinblick auf die Funktion des Verfahrens nach § 926 ZPO , den Antragsteller – bei Meidung der sonst drohenden Aufhebung der einstweiligen Verfügung – zu einer zügigen Einleitung des Hauptsacheverfahrens zu veranlassen, muss vom Antragsteller nach Einreichung der Klage und Anforderung des Kostenvorschusses verlangt werden, diesen Kostenvorschuss unverzüglich einzuzahlen. Dies gilt im Rahmen der Beurteilung nach § 91a ZPO unabhängig davon, ob wegen der Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO die Klageerhebung letztlich als fristgemäß zu behandeln ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO .

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ( § 574 ZPO ) sind nicht erfüllt.

I