OLG Frankfurt a.M.: Zu den Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Mehrfachverfolgung durch mehrere Unterlassungsgläubiger

veröffentlicht am 13. Januar 2016

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.12.2015, Az. 6 W 96/15
§ 8 Abs. 4 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung durch die Geltendmachung gleichlautender Unterlassungsansprüche mehrerer Unterlassungsgläubiger (durch denselben Rechtsanwalt) nur dann vorliegt, wenn diese Gläubiger derart miteinander verbunden seien, dass sie die Verfolgung der Ansprüche durch nur eines der Unternehmen zulässig hätten untereinander abstimmen können. Anderenfalls sei die separate Geltendmachung der Unterlassungsansprüche zulässig, soweit nicht der alle Gläubiger vertretende Anwalt die Mehrfachabmahnung in eigener Initiative koordiniert habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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