OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.09.2016, Az. 6 U 103/15
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei einem Werbevergleich (hier: zwischen Kosmetikprodukten im Internet), der behauptet, dass das Produkt des Werbenden einem bestimmten Konkurrenzprodukt gleichwertig, aber preisgünstiger ist, diese Behauptung nachprüfbar sein muss. Dafür müssten die verglichenen Produkte hinreichend individualisiert und gekennzeichnet sein, damit der Verkehr durch einfache Recherche die Preise der Produkte ermitteln und die Gleichwertigkeit beurteilen könne. Nicht erforderlich sei es, dass die Nachprüfbarkeit schon aufgrund der Angaben in der Werbung selbst vom Verbraucher nachvollzogen werden könne, soweit ergänzende Nachforschungen ohne Schwierigkeiten möglich seien. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Vergleichende Werbung).
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