OLG Frankfurt a.M.: Zum Recht an der Bezeichnung einer Gaststätte (Unternehmenskennzeichen)

veröffentlicht am 18. August 2016

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.07.2016, Az. 6 U 19/16
§ 5 MarkenG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Unternehmenskennzeichenrecht an der Bezeichnung einer verpachteten Gaststätte grundsätzlich dem Verpächter zusteht, so dass dieses bei Verkauf des Pachtgrundstücks auf dem Käufer übergeht. Anders sei dies zu beurteilen, wenn nicht eine Gaststätte verpachtet, sondern lediglich die Räumlichkeiten vermietet waren, in denen der Mieter dann eine Gaststätte betrieben habe. In diesem Fall sei der Mieter Inhaber des Unternehmenskennzeichenrechts. Das Unternehmenskennzeichen einer Gaststätte könne auch erlöschen, nämlich wenn der Betrieb endgültig aufgegeben werde. Eine vorübergehende Unterbrechung (2 Monate wegen Renovierung und Pächterwechsel) genügten für ein Erlöschen hingegen nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Unternehmenskennzeichen Gaststätte).


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