OLG Frankfurt a.M.: Zum Schutz einer Unternehmensbezeichnung

veröffentlicht am 28. Juni 2016

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.05.2016, Az. 6 U 27/16
§ 5 MarkenG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unternehmensname als Unternehmenskennzeichen geschützt sein kann, wenn dieser originär unterscheidungskräftig ist. Bejaht wurde dies vorliegend für die Zusammensetzung aus einem Vornamen und dem Unternehmensgegenstand („Holger’s Objektservice“). An die Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens seien keine hohen Anforderungen zu stellen, es genüge die Eignung, das Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Dies sei vorliegend, auch unter der Verwendung eines häufig auftretenden Vornamens, zweifelsfrei gegeben. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Schutz Unternehmensname).


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