OLG Frankfurt a.M.: Zur Auskunftserteilung bei einer Markenverletzung

veröffentlicht am 20. Mai 2016

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.03.2016, Az. 6 W 19/16
§ 888 ZPO

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein titulierter Auskunftsanspruch im Markenrecht auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Eine Auskunft sei dann als unvollständig anzusehen, wenn der Schuldner nicht alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft (z.B. durch Nachforschungen) oder zumindest die ihm aus dem Gedächtnis möglichen Angaben gemacht habe. Vorliegend habe der Schulder über mehrere Zeiträume gar keine Auskunft erteilt, aber auch nicht dargelegt, dass und warum eine Auskunft insoweit unmöglich wäre. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Zwangsmittel Auskunft).


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