OLG Frankfurt a.M.: Zur Aussetzung eines markenrechtlichen Verletzungsverfahrens wegen Nichtigkeitswiderklage

veröffentlicht am 10. Oktober 2017

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.07.2017, Az. 6 W 60/17
§ 148 ZPO; Art. 53 UMV, Art. 99 UMV

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Markenverletzungsverfahren ausgesetzt werden kann, wenn Nichtigkeitswiderklage erhoben und die Klagemarke durch ein Teilurteil für nichtig erklärt wurde. Die Aussetzung erfolge bis zur Rechtskraft des Teilurteils. Habe der Kläger in diesem Fall jedoch gleichzeitig Klage auf Löschung wegen Verfalls infolge Nichtbenutzung erhoben, könne der Streit über die Nichtigkeitswiderklage nicht ausgesetzt werden, da der Nichtbenutzungseinwand auch als Einrede hätte geltend gemacht werden können. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Aussetzung Verletzungsverfahren).


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