OLG Frankfurt a.M.: Zur Einschränkung der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses

veröffentlicht am 8. November 2018

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.10.2018, Az. 6 U 179/17
§ 4 Nr. 3 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses (hier: Steckdübel) nachträglich eingeschränkt werden kann, wenn der Hersteller einem Konkurrenten gestattet, ein Merkmal, welches die wettbewerbliche Eigenart eines Produktes mitbestimmt, für dessen Produkte zu verwenden. Die herkunftshinweisende Funktion des Merkmals gehe verloren, wenn das Konkurrenzprodukt großumfänglich auf dem Markt vorhanden sei und der Endabnehmer dieses nicht mehr einem bestimmten Hersteller zuordne. Vorliegend sei eine große Verbreitung des Konkurrenzprodukts jedoch (noch) nicht festzustellen gewesen, so dass die unerlaubte Nachahmung des Merkmals durch einen Dritten das wettbewerbsrechtliche Leistungsschutzrecht aufgrund einer vermeidbaren Herkunftstäuschung verletzt habe. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Einschränkung der wettbewerblichen Eigenart).


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