OLG Frankfurt a.M.: Zur Frage der Vernichtung oder des Rückrufs eines patentverletzenden Produkts nach Ablauf des Patents

veröffentlicht am 31. März 2017

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.02.2017, Az. 6 U 260/11
§ 140a PatG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Erzeugnis, welches unter Verletzung eines Patents hergestellt wurde, nicht vernichtet oder zurückgerufen werden muss, wenn das Patent zwischenzeitlich abgelaufen ist und das Erzeugnis aus mehreren Teilen besteht, welche auch zu anderen, nicht patentverletzenden Zwecken hätten weiterverwendet werden können. Zwar könne grundsätzlich auch nach Ablauf eines Patents noch ein Anspruch auf Vernichtung oder Rückruf gegeben sein, da diese Ansprüche auch generalpräventive und sanktionierende Funktionen hätten. Jedoch sei in einem solchen Fall des Patentablaufs hinsichtlich dieser Ansprüche besonderes Augenmerk auf die Verhältnismäßigkeit zu richten. Vorliegend sei die Anordnung der Vernichtung und des Rückrufs unverhältnismäßig, da der Verletzer lediglich mit erhöhtem Aufwand belastet würde, die Produkte aber nach nunmehr erfolgten Ablauf des Patents erneut vertreiben könnte, so dass Vernichtung (in Form der Zerlegung) und/oder Rückruf nicht zweckmäßig wären. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Vernichtung oder Rückruf nach Ablauf eines Patents).


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