OLG Frankfurt a.M.: Zur Reichweite eines Verbots bezüglich einer Gemeinschaftsmarke

veröffentlicht am 1. Juni 2016

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.04.2016, Az. 6 U 4/15
Art. 9 GMV

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verletzung einer Marke, deren Schutz auf die Europäische Union erstreckt wurde, durch ein hochgradig ähnliches Zeichen (hier: „BEAUTY-TOX“ und „BEAUTÉTOX“ im Bereich Körper- und Schönheitspflege) ein Verbot der Verletzungshandlung im gesamten Gemeinschaftsgebiet rechtfertigt. Es sei nicht erforderlich, dass eine Verletzung tatsächlich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt sei oder unmittelbar bevorstehe, sondern es genüge eine konkrete Verletzungshandlung an einem beliebigen Ort der Gemeinschaft. Die Wiederholungsgefahr erstrecke sich in der Regel auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union, wenn nicht besondere Umstände etwas anderes nahe legten. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Beauty-Tox).


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