OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 30.08.2018, Az. 6 W 77/18
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine eher kennzeichnungsschwache Marke (hier: „Tactical Polo“ für Polohemden) nicht verletzt wird, wenn ein anderes Kennzeichen zwar zum Teil mit der Marke übereinstimmt, dazu aber noch weitere unterscheidungskräftige Bestandteile enthält (hier: „Under Armour ® Tactical Polohemd Range HeatGear®“). In dieser Zusammensetzung bestehe keine Verwechslungsgefahr. Es sei auf die konkrete Verwendungsform, also das angegriffene Gesamtzeichen abzustellen, weil der Verkehr mehrere Zeichenbestandteile regelmäßig als Ganzes wahrnehme. Vorliegend sei den Bestandteilen „Under Armour®“ bzw. „HeatGear®“ prägende Bedeutung beizumessen, so dass der Bestandteil „Tactical Polo“ im Gesamteindruck zu vernachlässigen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Unterscheidungskraft bei Marken mit beschreibendem Anklang).
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