OLG Frankfurt a.M.: Zur Zulässigkeit von Wirksamkeitsangaben auf Arzneimittelpackungen

veröffentlicht am 11. Juli 2018

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.05.2018, Az. 6 U 46/17
§ 10 AMG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass nach dem Arzneimittelgesetz zulässige ergänzende Angaben auf einer Arzneimittelverpackung keinen werblichen Überschuss aufweisen und nicht irreführend sein dürfen sowie vom zugelassenen Anwendungsgebiet gedeckt sein müssen. So sei die Aussage „Löst festsitzenden Schleim“ von dem Anwendungsgebiet „Erkältungskrankheiten der Atemwege mit zähflüssigem Schleim“ erfasst und enthalte keinen werblichen Überschuss. Anders sei dies bei Aussagen wie „Lindern Erkältungsbeschwerden wirksamoder „Nase und Atemwege werden dadurch wirksam befreit“. Bei Verwendung des Wortes „wirksam“ liege der werbliche Überschuss darin, dass dies so verstanden werden, dass eine besondere Wirksamkeit jenseits der üblichen, an individuelle körperliche Besonderheiten gekoppelte allgemeine Üblichkeiten vorliege. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Wirksamkeitsangaben für Arzneimittel).


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