OLG Frankfurt a.M.: 2.500,00 EUR Streitwert für den Upload einer Musikdatei in einem Filesharing-Netzwerk

veröffentlicht am 21. Juni 2011

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.12.2010, Az. 11 U 52/07
§§ 19a; 97 UrhG

Das OLG Frankfurt a.M. hat den Streitwert für eine Abmahnung, die sich gegen den Upload eines Musikstücks richtete, auf 2.500,00 EUR festgelegt. Zitat: „Darüber hinaus stehen der Klägerin Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe zu. Der Bundesgerichtshof hat dem Senat im Revisionsurteil aufgegeben zu prüfen, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt die von dem Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwertes von 10.000,00 EUR zu berechnen ist. Er hat die Entscheidung des Senats darüber hinaus dadurch vorgezeichnet, dass er den Streitwert für alle Instanzen auf 2.975,90 EUR festgesetzt hat. Auf den streitgegenständlichen Unterlassungsantrag entfällt damit ein Wert von 2.500,00 EUR.“ Zum Volltext der Entscheidung (hier).

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