OLG Frankfurt a.M.: Abofallenbetreiber darf Kostenpflicht nicht mit Sternchenhinweis verschleiern

veröffentlicht am 14. Mai 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2008, Az. 6 U 187/07
§§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, § 1 Abs. 1 und 6 Satz 2 PAngV

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass es nicht ausreichend ist, wenn der Betreiber einer Abo-Falle auf deren Kostenpflichtigkeit erst in einem Sternchenhinweis aufmerksam macht. Die beklagte Firma bot im Internet unter „….de“ die Nutzung einer Datenbank für Namens- und Ahnenforschung an. Der Kläger, ein Verbraucherverband, nahm die Beklagte u.a. wegen Verschleierung des bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen zu zahlenden Preises (60 EUR für 12 Monate) auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht habe das Landgericht zur Unterlassung verurteilt, weil die Preisangabe in der beanstandeten Webseite nicht leicht erkennbar gewesen sei. Zugleich habe ein Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung vorgelegen, weil der angesprochene Verkehr über die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistung irregeführt worden sei.

Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der auf eine Website wie „….de“ gelange, rechne nicht ohne weiteres damit, für die dort angebotenen Leistungen, zu denen die Beklagte mit den Worten „Durchstöber jetzt unsere wissenschaftliche Datenbank“ einlade, etwas bezahlen zu müssen. Angebote ähnlichen Zuschnitts würden im Internet in erheblichem Umfang kostenlos unterbreitet. Teilweise geschehe dies zur Erzielung von Werbeeinnahmen, teilweise, um Internet-Nutzer zu einem weiteren „besseren“, dann aber kostenpflichtigen, Angebot hinzuführen, teilweise aber auch aus anderen Gründen. Der Durchschnittsverbraucher sei es daher gewohnt, im Internet zahlreiche kostenlose und gleichwohl durchaus nützliche Dienstleistungs- und Downloadangebote anzutreffen, ohne den Grund für die Unentgeltlichkeit solcher Angebote jeweils zu kennen oder erkennen zu können. Zudem rechne der Verbraucher im vorliegenden Fall um so weniger mit einer Kostenpflichtigkeit der angebotenen Dienstleistungen, als er von der Beklagten mit den Worten „Vielen Dank dass auch Sie helfen, die wissenschaftliche Datenbank von ….de zu erweitern.“ darauf aufmerksam gemacht werde, dass die Beklagte ihrerseits von seiner Dateneingabe profitiert.

Angesichts dieser Ausgangslage bedürfe der Verbraucher eines deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit der von der Beklagten unterbreiteten Angebote. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die situationsadäquate Aufmerksamkeit eines Durchschnittsverbrauchers, der im Internet „surft“ und so auf die fragliche Website gelange, eher gering sei. Das Internet halte eine Fülle an Informationen und Optionen bereit und biete dem Nutzer zugleich die Möglichkeit, rasch von einer Information zur anderen zu wechseln, was wiederum zur Folge habe, dass zahlreiche Informationen – beim „Surfen“ – nur fragmentarisch wahrgenommen würden. Solange es dem Verbraucher nicht um eine konkrete Kaufentscheidung gehe und er sich im Internet im Wesentlichen zum Zweck der eigenen Unterhaltung bewege, solange er insbesondere nicht bemerke, dass die Wahrnehmung von Informationsangeboten zur Begründung einer Kostenpflicht führen könne, werde er im Regelfall keinen Anlass sehen, sich um eine gründliche und vollständige Wahrnehmung der auf dem Bildschirm erkennbaren Informationen zu bemühen.

An einem hinreichend deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit des fraglichen Angebots fehle es hier, so der Senat. Bevor der Nutzer zur Anmeldemaske gelange, gebe es in dem Internetauftritt keinen Anhaltspunkt für eine mögliche Kostenpflichtigkeit. Preise, Zahlungsmodalitäten und Angebotsvarianten würden nicht angesprochen. Der Umstand, dass sich der Nutzer überhaupt unter Angabe seines Namens und seiner Adressdaten anmelden müsse, um Zugriff auf die Datenbank zu erhalten, sei im Ansatz zwar geeignet, ein gewisses Misstrauen zu wecken. Hierdurch werde der Durchschnittsverbraucher aber noch nicht zu der Erkenntnis geführt, dass das Angebot kostenpflichtig sei, wenn auf diese Kostenpflichtigkeit nicht leicht erkennbar und gut wahrnehmbar hingewiesen werde. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Anmeldung die Möglichkeit biete, zugleich an einem Gewinnspiel teilzunehmen. Eine solche Gewinnspielteilnahme stelle aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers bereits eine hinreichende Erklärung für die Notwendigkeit der geforderten Angaben dar.

Ferner liege selbst für solche Verbraucher, die mit einem kostenpflichtigen Angebot grundsätzlich rechneten, die Annahme fern, dass bereits die Betätigung des Eingabe-Buttons zu einer vertraglichen Bindung führen solle und nicht zunächst zu einer Möglichkeit, das Dienstleistungsangebot näher kennenzulernen, um dann erst im weiteren Verlauf, beispielsweise vor einem gewünschten Download oder der Abfrage weiterführender Informationen, vor die Entscheidung gestellt zu werden, eine Vergütungsverpflichtung einzugehen. Schon gar nicht ziehe es der Durchschnittsverbraucher in Betracht, durch die Betätigung des Buttons in eine 12-monatige Vertragsbindung mit einer auf diesen Zeitraum ausgerichteten und dementsprechend nicht unerheblichen Zahlungspflicht zu geraten.

Der von der Beklagten  verwendete Sternchenhinweis führe zu keiner anderen Einschätzung. Im fraglichen Internetauftritt befinde sich über der Eingabemaske die Aufforderung „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus ! * “ Unterhalb der Eingabemaske und dem nachfolgenden, hervorgehobenen, Button „Namens- und Ahnenforschung starten“ werde dem Sternchen in normaler Schriftgröße folgender Text zugeordnet: „Nur richtig angegebene Daten nehmen an unserem Gewinnspiel teil. Um Missbrauch und wissentliche Falscheingaben zu vermeiden, wird Ihre IP-Adresse … bei der Teilnahme gespeichert. Anhand dieser Adresse sind Sie über Ihren Provider: ….net identifizierbar. Durch Betätigung des Button „Namens- und Ahnenforschung starten“ beauftrage ich ….de, mich für den Zugang zur ….de – Datenbank freizuschalten. Der einmalige Preis für einen 12-Monats-Zugang zu unserer Datenbank beträgt 60 € inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.“ Die Angabe „60 € inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer“ erscheint in Fettschrift.

Dieser Sternchenhinweis genüge bei weitem nicht, um einer Irreführung der Verbraucher über die Kostenpflichtigkeit des jeweiligen Dienstleistungsangebots entgegenzuwirken. Erst recht genüge er nicht den Anforderungen der PAngV. Ein Verbraucher, der das Sternchen bei der Aufforderung „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!“ wahrnimmt, möge erwarten, in einem dem Sternchen zugeordneten Hinweistext darüber informiert zu werden, warum alle Felder vollständig auszufüllen sind und welche Folgen es habe, wenn bestimmte Angaben unterleiben. Er rechne jedoch nicht damit, in dem Hinweistext über eine – für ihn unerwartete – Entgeltlichkeit des Angebots informiert zu werden. Ein erheblicher Anteil der angesprochenen Verbraucher, der kein Problem darin sehe, der Aufforderung „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!“ nachzukommen, werde daher keinen Anlass haben, den Hinweistext zu suchen und zu lesen. In Fällen wie dem vorliegenden erscheine ein Sternchenhinweis zur Aufklärung über die Entgeltlichkeit des Angebots generell unzureichend, wenn für den Verbraucher nicht klar erkennbar sei, dass ihn das Sternchen zu einer Preisangabe führe. Hieran werde es, sofern sich die Entgeltlichkeit des fraglichen Angebots für den Durchschnittsverbraucher nicht ohnehin aus der Natur der Sache ergebe, in aller Regel fehlen, wenn nicht schon oberhalb des maßgeblichen Buttons ein ausdrücklicher und deutlich erkennbarer Hinweis auf die Entgeltlichkeit des Angebots erfolge, dem dann gegebenenfalls über ein Sternchen ein weitergehender Aufklärungstext zugeordnet werden möge.

Aber auch Verbraucher, die den Hinweistext wahrnähmen, bevor sie durch die Betätigung des Buttons ihre Vertragserklärung abgäben, würden nicht ohne weiteres erkennen, dass sie im Begriff seien, eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 60,00 EUR einzugehen. Die Preisangabe befinde sich erst am Ende eines längeren Textes. An dieser Stelle trete sie, auch wenn sie in Fettschrift erscheine, nicht leicht erkennbar hervor. Sie werde von einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher übersehen, die aufgrund der ersten Sätze des Hinweistextes den Eindruck gewonnen hätten, dass der Hinweis nur die Voraussetzungen für die Gewinnspielteilnahme betreffe und ansonsten für sie als redliche Verbraucher keine relevante Information beinhalte. Es komme hinzu, dass die Fassung des zweiten und dritten Satzes einschließlich der Angabe einer IP-Adresse und Provider-Kennbezeichnung geeignet sei, die Lesebereitschaft des Internet-Nutzers erlahmen zu lassen.

Letztlich würden selbst diejenigen Verbraucher, die den Hinweistext einschließlich der Preisangabe rechtzeitig lesen würden, durch diesen Text nicht mit der gebotenen Deutlichkeit darüber informiert, dass sie mit der Betätigung des Buttons neben dem Freischaltungsauftrag zugleich ein Angebot zu dem Abschluss eines einjährigen Dauerschuldverhältnisses unterbreiteten mit der Folge, dass sie allein schon aufgrund ihrer Anmeldung den für einen „12-Monats-Zugang“ genannten Preis zu bezahlen hätten. Denn für Internet-Surfer, die sich, durch die Bewerbung und Aufmachung der fraglichen Internetseite neugierig geworden, in der betreffenden Datenbank nur kurz umtun wollten oder die Datenbank einmalig nutzen wollten, liege die Vorstellung, ihnen werde der Abschluss eines 12-Monats-Vertrages angesonnen, zunächst einmal fern.

Die Preisangaben, die die Beklagte in ihren AGB vornehme, ändere an der Irreführung und dem Verstoß gegen die PAngV nichts, weil sie dort für den Durchschnittsverbraucher ebenfalls nicht leicht auffindbar seien. Die Beklagte verlange zwar, bevor der Anmelde-Button betätigt werden könne, die Bestätigung des Nutzers, dass er die AGB gelesen und akzeptiert habe. Umfangreichere Klauselwerke wie Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lizenzbedingungen werden jedoch bekanntermaßen von den meisten Verbrauchern im Regelfall akzeptiert, ohne sie vorher gelesen zu haben. Dies gelte auch für Verbraucher, die in geschäftlichen Dingen bewandert sind und die deshalb wüssten, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohnehin keine Regelungen wirksam vereinbart werden könnten, die unangemessen oder überraschend sind.

Des Weiteren werde der Verbraucher, indem er auf die Existenz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werde, nicht zugleich darauf aufmerksam gemacht, dass er durch seine Anmeldung einen entgeltlichen Vertrag abschließe. Aus der Sicht eines Verbrauchers, der auf eine Vergütungspflicht nicht gefasst sei, lasse sich das Vorhandensein von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwanglos damit erklären, dass in solchen AGB urheberrechtliche Bestimmungen, Regelungen zur Unterbindung von Missbräuchen und Falscheingaben oder auch die Gewinnspielbedingungen enthalten seien.

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