OLG Frankfurt a.M.: Betreiber von WLAN haftet nicht wegen illegalem Filesharings bei unberechtigtem Zugriff Dritter

veröffentlicht am 21. September 2009

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07
§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB; § 97 UrhG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Betreiber eines WLANs (Wireless Local Area Networks) nicht ohne weiteres als Störer für die Handlungen Dritter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, da eine solche Haftung die Störergrundsätze überdehnen und eine Verantwortlichkeit den Anschlussinhaber überfordern würde. Auch wäre es dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten, eine Absicherung seines WLANs nach den neuesten technischen Standards und Kriterien zu unternehmen. Die Frankfurter Richter ließen indes die Revision zu, weil die Entscheidung eine Frage betreffe, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten sei und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.

Im Einzelnen führten sie u.a. aus:

1.) Der Beklagte haftet nicht als Störer auf Unterlassung.

a) Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGH, NJW 2004, 3102 – Internet-Versteigerung). Die Überlassung eines Internetzugangs an einen Dritten beinhaltet die keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung durch diesen. Deshalb können für den Anschlussinhaber Prüfungs- und ggfs. Handlungspflichten zur Vorbeugung gegen solche Rechtsverletzungen bestehen. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses, der einem Dritten den Zugang zum Internet ermöglicht, kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung bei Verletzung einer Überwachungspflicht für die von einem Dritten begangenen Schutzrechtsverletzungen haften, wenn die Zugangsmöglichkeit hierfür adäquat kausal war.

b) Dieselben Pflichten sollen auch den Inhaber eines Internet-Anschlusses treffen, der eine unverschlüsselte WLAN-Verbindung betreibt (LG Hamburg, CR 2006, 780; LG Mannheim, MMR 2007, 537 sowie OLG Karlsruhe, Beschluss v.11.06.2007 – 6 W 20/07; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.12.2007, I-20 W 157/07, zitiert nach Juris, OLG Hamburg, Beschluss v. 11.10.2006Az.: 5 W 152/06; OLG Köln, Beschluss v. 08.05.2007, Az.: 6 U 244/06). Zur Begründung der Störerhaftung genügt nach dieser Rechtsprechung, dass ein Internetzugang geschaffen wird, der auf diese Weise objektiv für Dritte nutzbar ist. Denn der kabellose WLAN-Anschluss eröffnet die Möglichkeit, dass Dritte sich – ohne Wissen und Wollen des Anschlussinhabers – unbemerkt in das Netzwerk einloggen und dessen Anschluss „mitbenutzen“. Ein WLAN-Netzwerk lässt sich auf diese Weise in einem Umkreis von mehreren hundert Metern empfangen. Ob Urheberrechtsverletzungen von dem betreffenden Computer aus begangen worden sind, oder ob Dritte unter Ausnutzung eines ungesicherten WLAN-Netzes auf den Internetzugang zugegriffen haben, soll ohne Bedeutung sein, weil ohne den geschaffenen Internetzugang weder die eine noch die andere Möglichkeit bestanden hätte (so insb. OLG Düsseldorf a.a.O).

c) Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen (vgl. u.a. Gercke, CR 07, 55; Ernst, MMR 07, 538; Hornung, CR 07, 88 jeweils m. w. N.). Auch nach Auffassung des Senats bestehen dagegen in Fällen wie dem hier zu entscheidenden durchgreifende Bedenken, weil die Grenzen der Störerhaftung dadurch unzumutbar erweitert werden.

aa) Das Landgericht hat dahinstehen lassen, ob der Beklagte selbst die Verletzungshandlung begangen hat (LGU 7), weil nicht auszuschließen sei, dass die Rechtsverletzung durch andere, nicht bekannte Nutzer erfolgte, für die der Beklagte einzustehen habe.

bb) Jedenfalls aufgrund des Sach- und Streitstands im Berufungsrechtszug ist indes davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Die Klägerin hat weder bestritten, dass sich der Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub befand, noch dass die PC – Anlage in einem abgeschlossenen Büroraum stand, zu dem kein Dritter Zugang hatte. Der Beklagte hat seine Darstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals wiederholt. Bestritten hat der Klägervertreter – wie schon zuvor – nur, dass der Beklagte vor Urlaubsantritt den zentralen Stromstecker gezogen habe und der Router deaktiviert gewesen sei.

War der Beklagte aber unstreitig urlaubsabwesend und hatte kein Dritter Zugang zu dem PC, so kann die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein kann, der die WLAN – Verbindung des Beklagten von außerhalb nutzte, um sich Zugang zu dessen Internet – Anschluss zu verschaffen.

d) Für diese – wie zu unterstellen ist – vorsätzliche rechtswidrige Urheberrechtsverletzung eines Dritten haftet der Beklagte nicht als Störer. Schuldner eines Unterlassungsanspruchs kann zwar auch sein, wer seinen Telefon-/Fax- oder Telex-Anschluss einem Dritten überlässt, der dann seinerseits von diesem Anschluss aus eine das Schutzrecht verletzende Handlung begeht. Ihren Grund findet diese Haftung jedoch nicht schon in der Überlassung des Anschlusses als solcher. Die Verantwortlichkeit des Dritten folgt vielmehr daraus, dass er die auf diese Weise ermöglichten Rechtsverletzungen nicht unterbunden hat, obwohl er dazu als Inhaber des Anschlusses die Möglichkeit gehabt hätte und ein derartiges Einschreiten von ihm mit Blick auf die aus dieser Stellung resultierenden Befugnisse und die Überlassung des Anschlusses zu erwarten war (BGH, WRP 99, 1045 – Räumschild).

Der Inhaber eines Internet – Anschlusses im privaten Bereich kann vor allem dann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Anschluss von Familienangehörigen mitbenutzt wird, wobei in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, inwieweit im familiären Bereich verdachtsunabhängige Prüfungspflichten bestehen (vgl. LG Mannheim, MMR 07, 267; LG Hamburg CR 06, 780; MMR 07, 131).

Der Senat hat entschieden, dass ein Ehemann seine Frau, der er seinen Account für den Handel auf einer Verkaufsplattform überlässt, nicht ständig überwachen muss, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat (Urteil v. 16.05.2006, Az.: 11 U 45/05).

Das gleiche gilt nach der Rechtsprechung des Senats bei Zurverfügungstellung des Internetanschlusses im Verhältnis des Anschlussinhabers zu seinen Kindern. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb Anlass, ihm nahe stehende Personen – wie enge Familienangehörige – bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen (Urteil v.- 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07 = MDR 08, 403 = CR 08, 243 = OLGR 08, 111).

Selbst wenn man dem nicht folgt (vgl. etwa Stang/Hübner, CR 08, 244), sondern eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers annimmt,ginge eine uneingeschränkte Haftung des WLAN – Anschlussinhabers deutlich weiter, weil er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen, eintreten müsste. Das stößt schon deswegen auf Bedenken, weil mit Hilfe der Störerhaftung die einen eigenverantwortlich Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden darf (BGH GRUR 1997, 313 –Architektenwettbewerb).

Auch in anderen Fällen setzt die Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus und genügt der Umstand für sich allein nicht, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene Rechtsverletzungen etwa durch Eröffnung einer Internet –Plattform für Versteigerungen oder den Abdruck von Werbeanzeigen ermöglicht (BGH GRUR 04, 860 –Internetversteigerung;GRUR 99, 410 -Möbelklassiker). Prüf- und Handlungspflichten setzen aber stets konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter voraus.

Diese Einschränkung erscheint auch für die Störerhaftung eines WLAN – Anschlussbetreibers im privaten Bereich erforderlich. Auch er haftet nach Auffassung des Senats nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen (ähnlich Ernst, Gercke jew. a.a.O.).

Der Beklagte hat weder seinen Anschluss einem Dritten überlassen, noch hatte er – nach dem festgestellten Sachverhalt – konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter.

e) Der Senat verkennt nicht, dass die Feststellung und Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet, insbesondere durch rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG), erschwert wird, wenn eine Störerhaftung erst bei konkreten Anhaltspunkten für derartige Rechtsverletzungen besteht, zumal die Mitbenutzung eines Internet-Anschlusses durch ein WLAN-Netz für den Anschlussinhaber in der Regel nicht erkennbar sein dürfte(Gercke a.a.O.). Diese technischen Umstände rechtfertigen es nach Ansicht des Senats aber nicht, die Störerhaftung über ihre allgemeine anerkannten Grenzen hinaus zu einer Art Gefährdungshaftung zu erweitern.

f) Verantwortlicher Störer kann zwar auch sein, wer die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, zu der er einen adäquat kausalen Beitrag geleistet hat, nicht erkannt hat, sie aber hätte erkennen und mit zumutbaren Mitteln verhindern können. Es erscheint aber schon fraglich, ob die Unterhaltung eines WLAN –Anschlusses im Falle der „Mitbenutzung“ durch einen vorsätzlich handelnden Dritten noch als adäquater Beitrag zu einer dabei erfolgenden Urheberrechtsverletzung angesehen werden könnte. Der Gesichtspunkt der adäquaten Verursachung steht einer zu weiten Ausdehnung der Störerhaftung entgegen. Eine Haftung kann daher nicht aus Mitwirkungshandlungen an solchen Verstößen hergeleitet werden, die ihm billigerweise nicht zugerechnet werden können (Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. § 8 Rn. 151). Bei der Prüfung der Adäquanz geht es im Ergebnis darum, ganz unwahrscheinliche Schadensverläufe auszuschließen (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, vor § 249 Rn. 60). Dem Senat liegen keine konkreten Erkenntnisse darüber vor, wie hoch statistisch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich ein außenstehender Dritter über ein WLAN –Netz einen fremden Internetanschluss zu Nutze macht, um auf diese Weise Dateien mit urheberrechtsverletzendem Inhalt im Internet einzustellen. Das Landgericht hat zwar gemeint, es sei allgemein bekannt, dass ungeschützte WLAN – Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen. Es ist indes weder ersichtlich, worauf diese Feststellung beruht, noch ergeben sich daraus Anhaltspunkte dafür, wie wahrscheinlich ein solcher Mißbrauch ist (zur Adäquanz ohne nähere substantielle Feststellungen auch LG Hambuurg a.a.O.).

g) Jedenfalls erscheint die Verhinderung der vorsätzlichen Rechtsverletzung eines Dritten mit den vom Landgericht für erforderlich gehaltenen Maßnahmen nicht zumutbar. Danach könnte ein Anschlussinhaber der Störerhaftung nur entgehen, wenn er seinen Computer stets nur mit der neuesten Schutztechnik versehen nutzt und die dafür erforderlichen finanziellen Mittel aufbringt. So hat das Landgericht Hamburg erkannt, der mit der Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe verbundene Kostenaufwand sei verhältnismäßig (LG Hamburg, CR 07, 54).

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Inanspruchnahme als Störer wäre für den Beklagten nur zumutbar, wenn sie sich aufgrund einer gebotenen Abwägung aller Interessen noch als verhältnismäßig erwiese. Dem steht aber entgegen, dass der Beklagte im Interesse der Klägerin unter Umständen sogar finanzielle Mittel aufwenden müsste, um einen vorsätzlich rechtswidrigen Eingriff eines Dritten, dessen Handeln dem Beklagten unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen ist, zu vermeiden. Das erscheint jedenfalls unzumutbar, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für rechtsverletzende Handlungen bestehen. Die Interessen der Klägerin werden dadurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt und die Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung nicht unzumutbar erschwert, weil immer dann, wenn der Anschlussinhaber von konkreten Rechtsverletzungen erfahren hat, seine Prüfungs- und Überwachungspflicht einsetzt (Ernst a.a.O.).

Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass der Anschlussinhaber es regelmäßig nicht bemerken wird, wenn sich ein Dritter in sein Netzwerk einloggt und über seinen Anschluss rechtsverletzende Beiträge in das Internet einstellt. Die Verantwortlichkeit eines Dritten für vorsätzlich rechtswidriges Tun anderer würde überdehnt, wenn jeder Anschlussinhaber allein wegen der zu befürchtenden Beweisschwierigkeiten der Tonträgerhersteller als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte, weil er seinen Anschluss nicht nach neuesten technischen Standards sichert.

Dass der Beklagte hier solche Anhaltspunkte hatte, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.

2.Der Klägerin steht – erst recht – kein Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch zu.

a) Eine Störerhaftung begründet lediglich einen Unterlassungsanspruch, niemals dagegen einen Schadensersatzanspruch (BGH GRUR 02, 618 – Meißner Dekor; GRUR 04, 860 – Internet-Versteigerung I; LG Mannheim, CR 07, 537; a. A. Piper/Ohly, OWG, 4. Aufl. § 8 Rn. 152). Auf die Störerhaftung kommt es nur an, wenn der eingetretene Erfolg nicht auf einer rechtswidrigen und schuldhaften Handlung des in Anspruch genommenen Schuldners beruht. Der Erörterung einer Störerhaftung hätte es deshalb nicht bedurft, wenn dem Beklagten Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre.

b) Anhaltspunkte für ein fahrlässiges Handeln des Beklagten sind – entgegen den knappen Ausführungen des Landgerichts – nicht gegeben.

Liegt die Verletzungshandlung – wie hier – in einem Unterlassen (der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen), so ist Rechtswidrigkeit nur gegeben, wenn der Schädiger gegen eine Rechtspflicht zum Handeln verstoßen hat (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, vor § 249 Rn. 84). In Betracht käme als Rechtspflicht zum Handeln nur eine Verkehrssicherungspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Andererseits kann nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Es bedarf daher nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind.

Entscheidend ist, ob nach den gesamten Umständen noch von einer „nahe liegenden Gefahr“ gesprochen werden kann. Hierzu hat das Landgericht weder konkrete Feststellungen getroffen, noch erlaubt der Vortrag der Klägerin entsprechende Schlussfolgerungen. Der Vortrag der Klägerin, das Risiko, dass Dritte sich über einen fremden WLAN – Anschluss Zugang zum Internet verschaffen könnten, sei allgemein bekannt, in den Medien würde hierüber immer wieder berichtet, ist viel zu allgemein, um Rückschlüsse auf das tatsächliche Risiko und den Kenntnisstand des Beklagten zuzulassen. Ungeachtet dessen erscheint zweifelhaft, inwieweit derartige Warnungen und Berichte nicht in erster Linie den Schutz des Anschlussinhabers und seiner Dateien vor dem Zugriff Dritter betreffen, und weniger die Gefahr der Verletzung von Urheberrechten Dritter durch Missbrauch eines WLAN – Anschlusses.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich auch aus dem Schreiben der E … GmbH vom 02.04.2007 Bl. 127 d.A.) nichts anderes. Der dortige Hinweis auf den Schutz vor Viren und ungewollten Zugriffen bezieht sich ersichtlich auf das Risiko eines Zugriffs auf den Datenbestand des Beklagten und nicht das Risiko eines Einwählens in dessen WLAN –Router zum Zwecke der Verletzung der Urheberrechte Dritter im Internet.

Im Übrigen erscheint eher zweifelhaft, dass das Risiko eines solchen Missbrauchs allgemein bekannt ist. Nach Erhebungen aus der Praxis sollen die Sicherheitsprobleme weithin unbekannt sein oder als nicht erheblich bewertet werden (vgl. die Hinweise bei Hornung a.a.O. S. 89).

Nach allem scheidet ein Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beklagten aus.

3.)
a) Da die Klage schon aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg hat, kann offen bleiben, ob sie auch im Hinblick auf den gestellten Antrag als unbegründet abzuweisen wäre. Nachdem feststeht, dass der Beklagte keine Tonträgerproduktion in Tauschbörsen über Peer-to-Peer –Netzwerke bereitgestellt haben kann, sondern deren Bereitstellung allenfalls durch einen ungeschützten WLAN – Anschluss ermöglicht hat, ist der Unterlassungsantrag ersichtlich nicht auf die konkrete Verletzungsform ausgerichtet. Verfehlt der Antrag aber die konkrete Verletzungsform, so ist er insgesamt unbegründet (Jacobs in Großkommentar UWG, vor § 13 D Rn. 98).“

I