OLG Frankfurt a.M.: Bewertungsplattform muss erst nach Kenntniserlangung von Persönlichkeitsrechtsverletzung handeln und insoweit auch nur die Bewertung löschen und den Sachverhalt prüfen

veröffentlicht am 16. September 2015

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.06.2015, Az. 16 W 29/15
§ 823 BGB, § 1004 BGB

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass sich der Betreiber einer Bewertungsplattform nach Benachrichtigung über persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte rechtmäßig verhält, wenn er den betreffenden Inhalt löscht, aber keine weiteren Maßnahmen trifft oder Erklärungen abgibt. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber den Inhalt gelöscht und mitgeteilt, dass er den Sachverhalt innerhalb von 2-3 Wochen prüfen werde. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab der Betreiber nicht ab.

Die Antragstellerin sah darin eine Wiederholungsgefahr bzw. Erstbegehungsgefahr. Der Betreiber könne den gelöschten Inhalt jederzeit wieder sanktionslos reaktivieren. Der Senat entschied, dass eine Haftung des Betreibers als Host-Provider nur dann in Betracht käme, wenn er den Inhalt nicht entfernt und/oder kein Prüfungsverfahren durchgeführt hätte (vgl. BGH GRUR 2012, 311 – Blog-Eintrag). Da konkrete Anhaltspunkte für eine erneute Veröffentlichung fehlten, sei das Verhalten des Betreibers ausreichend und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat Reto Mantz (hier).

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