OLG Frankfurt a.M.: Die Abgabe von Tabakware unter Kleinverkaufspreis ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 18. Juli 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.06.2004, Az. 6 W 79/04
§ 1 UWG a.F.; §§ 3, 4 UWG n.F., § 24 Abs. 1 S. 1 TabStG

Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich in dieser – etwas betagten – Entscheidung mit einem Verstoß gegen das Tabaksteuergesetz zu befassen. Die wettbewerbsrechtlich begründete Entscheidung ist auf Grund der jüngsten gesetzlichen Novellierung des UWG überholt. Die Problemkonstellation hinsichtlich des tangierten § 24 Abs. 1 S. 1 TabStG besteht hingegen fort. Dieser lautet: „Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei Abgabe von Tabakwaren an Verbraucher, außer bei unentgeltlicher Abgabe als Proben oder zu Werbezwecken, nicht unterschritten werden. Der Händler darf auch keinen Rabatt gewähren. Dem Rabatt stehen Rückvergütungen aller Art gleich, die auf der Grundlage des Umsatzes gewährt werden. Der Händler darf bei der Abgabe an Verbraucher auch keine Gegenstände zugeben und die Abgabe nicht mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppeln.“
Ein Internethändler hatte im Rahmen einer eBay-Auktion Zigarren zu einem Startpreis von 1,00 EUR verkauft, der unter dem festgelegten Kleinverkaufspreis lag. In der Unterschreitung der festgelegten Preise nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Tabaksteuergesetz, so die Frankfurter Richter, liege zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG [a.F.]  , weil es sich bei § 24 Abs. 1 Satz 1 Tabaksteuergesetz um eine wettbewerbsbezogene Vorschrift im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. WRP 04, 485, 486 – Rechtsanwaltsgesellschaft – mit weiteren Nachweisen) handele. Denn ihr komme jedenfalls auch die Funktion zu, für gleiche Wettbewerbsverhältnisse, nämlich für die Beachtung der gesetzgeberisch gewünschten einheitlichen Endverkaufspreise für Tabakerzeugnisse zu sorgen. Die Verletzungshandlung sei geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt der Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Vorschrift wesentlich zu beeinträchtigen. Die Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Preise sei ein Mittel, mit dem sich der Verletzer in besonders einfacher und effektiver Weise Vorteile gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen könne. Es bestehe daher ein für die Bejahung der Wesentlichkeit im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG [a.F.]  ausreichendes, nachhaltiges Interesse der Allgemeinheit und der Mitbewerber daran, solche Wettbewerbsverstöße auch im Hinblick auf die drohende Nachahmungsgefahr in jeden Fall zu unterbinden. Unter diesen Umständen kommt es auf die Frage, welche konkreten Vorteile der Antragsgegner aus dem wettbewerbswidrigen Verhalten tatsächlich gezogen habe oder hätte ziehen können, nicht mehr an.

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