OLG Frankfurt a.M.: Die Bezeichnung eines Rechtsbeistands als „Fachbeistand“ ohne entsprechende Befugnis durch die Rechtsanwaltskammer ist unzulässig

veröffentlicht am 22. Juni 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.04.2015, Az. 6 U 86/14
§ 5 UWG; § 43c BRAO, § 209 Abs 1 BRAO

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass sich ein bei der Rechtsanwaltskammer zugelassener Rechtsbeistand nicht als „Fachbeistand“ für bestimmte Rechtsgebiete bezeichnen darf, wenn ihm diese Befugnis von der Kammer nicht erteilt wurde. Auch wenn die Voraussetzungen für eine solche Bezeichnung fachlich erfüllt seien, sei die tatsächliche Verleihung des Titels erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. 3. 2014 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des erstinstanzlichen Unterlassungsgebots durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,– € und die Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Der Beklagte ist Rechtsbeistand und als solcher gemäß § 209 BRAO bei der Klägerin zugelassen.

Der Beklagte absolvierte erfolgreich mehrere Fachanwaltslehrgänge für die nachfolgend genannten Materien. In dem streitgegenständlichen Schreiben vom 06.02.2013 an das Finanzamt … bezeichnete er sich u.a. als

• Fachbeistand für Handels- und Gesellschaftsrecht
• Fachbeistand für Sozialrecht
• Fachbeistand für Arbeitsrecht
• Rechtsbeistand für Strafrecht
• Rechtsbeistand für Insolvenzrecht
• Rechtsbeistand für Versicherungsrecht
• Rechtsbeistand für Erbrecht (Anlage K1, Bl. 48 d. A.).

Diese Titel sind dem Beklagten nicht von der Klägerin verliehen worden. Sie hat deshalb den Beklagten abgemahnt und ihm vorgeworfen, zu Unrecht diese Bezeichnungen zu führen und dadurch zugleich das angesprochene Publikum über seine fachliche Qualifikation in die Irre zu führen.

Das Landgericht hat dem Beklagten bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel verboten, die oben genannten Bezeichnungen einzeln oder kumulativ zu führen, wenn dies geschieht wie in dem Schreiben gemäß Anlage K 1. Er verstoße mit seinem Werbeverhalten gegen § 209 Abs. 1 i. V. mit § 43c Abs. 2 BRAO, denn die von ihm in Anspruch genommenen Bezeichnungen seien ihm nicht durch die Klägerin verliehen worden. Der Beklagte ist ferner zur Zahlung der Abmahnkostenpauschale verurteilt worden.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung wiederholt der Beklagte sein bisheriges Vorbringen und weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Bezeichnungen „Fachbeistand für“ sowie „Rechtsbeistand für“ im Gegensatz zu dem Titel „Fachanwalt“ gesetzlich nicht geregelt sind. Aus diesem Grund sei er, der Beklagte, berechtigt, diese Bezeichnungen von sich aus zu führen. Der Beklagte sei Spezialist auf den von ihm aufgeführten Rechtsgebieten, was er u.a. durch seinen Erfolg bei den Anwaltslehrgängen unter Beweis gestellt habe. In entsprechender Anwendung der Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für die Bezeichnung „Spezialist für Verkehrsrecht“ aufgestellt habe (NJW 2004, 2656) und im Lichte seiner grundgesetzlich geschützten Handlungs- und Berufsausübungsfreiheit müsse es dem Kläger ermöglicht werden, die oben genannten Bezeichnungen auf Grundlage seiner eigenen Einschätzung zu führen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

II.
Das Rechtsmittel des Beklagten ist nicht begründet, denn das Landgericht hat der Klägerin mit Recht einen Unterlassungsanspruch in dem tenorierten Umfang zuerkannt (§§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 209 Abs. 1, 43c BRAO).

Die Außendarstellung des Beklagten in seinem Schreiben gemäß Anlage K 1 zur Klageschrift verstößt gegen § 209 Abs. 1 Satz 3, 43c BRAO, weil der Beklagte Bezeichnungen führt, die ihm nicht von der Klägerin verliehen worden sind.

Normzweck des § 209 BRAO ist es, die Rechtsstellung der Rechtsbeistände, die sich für eine Aufnahme in die Rechtsanwaltskammern entschieden haben (Kammerrechtsbeistände) so weit wie möglich der Rechtsstellung der Rechtsanwälte anzunähern (Henssler / Prütting, BRAO, 4. Auflage Rdn. 3 zu § 209). § 209 Abs. 1 Satz 3 schreibt deshalb vor, dass für die Rechtsstellung der Rechtsbeistände nach Aufnahme in die Anwaltskammer u.a. der dritte Teil der BRAO entsprechend Anwendung findet. Dazu gehört auch § 43c BRAO, der insgesamt auf die Kammerrechtsbeistände sinngemäß anwendbar ist (vgl. Feuerich / Weyland, BRAO, 8. Auflage Rdn. 48 zu § 209).

§ 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO knüpft die Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, an deren Verleihung durch die Rechtsanwaltskammer. Diese Vorschrift muss gem. § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO sinngemäß für Rechtsbeistände gelten, was zur Folge hat, dass auch sie eine entsprechende Bezeichnung erst nach Verleihung führen dürfen.

Die Einzelheiten über die unterschiedlichen Bezeichnungen der Fachanwälte, deren Qualifikation und das Verleihungsverfahren sind in der Fachanwaltsordnung geregelt. Auch wenn diese nicht unmittelbar auf Rechtsbeistände Anwendung findet, muss sie ihnen gegenüber aber sinngemäß gelten (BGH vom 1. Juli 2002 = AnwZ 45/01 = NJW 2002, 2946, Tz. 11 bei Juris).

Es spielt letztendlich keine Rolle, ob der Beklagte nach einer Prüfung und Verleihung ausschließlich die Bezeichnung „Fachgebiet“ mit entsprechendem Zusatz verwenden darf, wie dies § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO vorgibt oder ob er sich auch der Bezeichnung „Fachbeistand“ oder „Rechtsbeistand für …“ bedienen darf. Der Bundesgerichtshof hat in der oben genannten Entscheidung dazu keine direkten oder als „obiter dictum“ zu wertenden Ausführungen gemacht. Hier kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der Beklagte die von ihm gewählten Bezeichnungen schon mangels Verleihung gar nicht führen darf.

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28.07.2004 zur Bezeichnung „Spezialist für Verkehrsrecht“ aufgestellt hat (NJW 2004, 2656). Diese Grundsätze sind hier nicht einschlägig, weil sowohl der rechtliche Rahmen als auch die Fallgestaltung völlig von derjenigen abweicht, die dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlag.

Der Beklagte übersieht, dass er sich mit seiner Außendarstellung (Fachbeistand) inhaltlich an der Bezeichnung „Fachanwalt“ orientiert und dass der Gesetzgeber in dem bereits dargelegten Umfang entsprechende Regelungen auch für Rechtsbeistände erlassen hat. Insoweit weicht der hiesige Fall bereits entscheidend von der dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Gestaltung ab, weil es im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts den „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ noch gar nicht gab (BVerfG NJW 2004, 2656, 2658). Die entsprechende Fachanwaltschaft wurde erst später eingeführt.

Ebenso wenig führen die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 24. 7. 2014 (GRUR 2015, 286) aufgestellt hat, zu einer für den Beklagten günstigeren Bewertung. Der Bundesgerichtshof hat sich dort nämlich mit einer anderen Fragestellung beschäftigt und untersucht, ob die Verwendung einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Bezeichnung („Spezialist für Familienrecht“) möglicherweise zu einer nicht hinnehmbaren Irreführung führen kann. Hier liegt der Fall aber schon deshalb anders, weil sich der Beklagte einer Bezeichnung bedienen will, die ihm von der Anwaltskammer verliehen werden kann und die er dementsprechend auch nur dann führen darf, wenn sie ihm verliehen worden ist.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Da das Rechtsmittel des Beklagten keinen Erfolg hat, muss er die Kosten des Berufungsverfahrens tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind gem. § 708 Nr. 10 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Schuldnerschutzanordnungen ergeben sich aus § 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung aufweist. Die Entscheidung des Senats beruht vielmehr auf einer Anwendung der einschlägigen Bestimmungen und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Vorgaben.

Vorinstanz:
LG Darmstadt, Az. 12 O 233/13

I