OLG Frankfurt a.M.: Die Glaubhaftmachung bei Eilanträgen aus nicht eingetragenem EU-Geschmacksmuster / Keine einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung

veröffentlicht am 4. Mai 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.03.2011, Az. 6 W 17/11
§§ Art. 6; 85 GGV

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Eigenart eines nicht-eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacks- musters (hier: ein sog. Paintball-Shirt) im Eilverfahren u.a. dadurch glaubhaft gemacht werden kann, dass der Antragsteller den bestehenden Formenbestand nach seiner Kenntnis darlegt und in Bezug auf diesen Formenstand die Differenzierungsmerkmale des eigenen Geschmacksmusters darlegt. Doch auch wenn der Antragsteller diese Anforderungen erfüllt, kann eine einstweilige Verfügung in einem derartigen Fall grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn der Antragsgegner – im Rahmen einer Abmahnung – Gelegenheit hatte, die Darlegung des Antragstellers zu kommentieren. Weiterhin hat der Senat entschieden, dass der Gestalter des Geschmacksmusters (hier: Antragsgegner) ein Mitbenutzungsrecht nicht aber Verfügungsrecht über die Nutzungsrechte für das Geschmacksmuster hat, solange er nicht als Arbeitnehmer dem Hersteller (hier: Antragsteller) zuzuordnen ist. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, über die Nutzungsrechte an dem auf Seiten 2 – 4 des Schriftsatzes des Antragstellervertreters vom 26.01.2011 wiedergegebenen Design eines Paintball-Shirts zu verfügen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Eilverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 25.000,00 EUR

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Antragsteller kann dem Antragsgegner die Verfügung über die Nutzungsrechte an dem Streitgeschmacksmuster, nicht aber die eigene Nutzung des Musters untersagen.

1.
Nach dem Sach- und Streitstand im vorliegenden Verfahren ist von der Schutzfähigkeit, insbesondere der Eigenart (Art. 6 GGV) des Paintball-Shirts auszugehen, für die die Antragstellerin Schutz nach den Vorschriften über das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Art. 11 GGV) beansprucht.

Gemäß Art. 85 (2) 1 GGV hat das Verletzungsgericht – soweit auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 11 GGV vorliegen – von der Rechtsgültigkeit des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen, wenn der Rechtsinhaber „angibt, inwiefern sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist“. Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt der Kläger oder Antragsteller in prozessualer Hinsicht zunächst jedenfalls dadurch, dass er den nach seinem Kenntnisstand nächstkommenden vorbekannten Formenschatz konkret darlegt und vorträgt, in welchen für den Gesamteindruck maßgeblichen Merkmalen sich sein Muster von diesem Formenschatz unterscheidet. Ergibt die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Prüfung, dass ausgehend von diesem Tatsachenvortrag die Voraussetzungen des Art. 6 GGV erfüllt sind, ist die Eigenart des Musters schlüssig dargetan mit der Folge, dass es im Hauptsacheverfahren nunmehr Sache des Gegners ist, diese Wertung gegebenenfalls durch weitere Entgegenhaltungen aus dem vorbekannten Formenschatz zu erschüttern (vgl. Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Rdz. 23 zu Art 85).

Ist im Eilverfahren vom Antragsteller die Eigenart in der dargestellten Weise schlüssig dargetan worden, kann der Antragsteller – auch wenn er hierzu prozessual nicht verpflichtet ist – zwar den Versuch unternehmen, seinen Sachvortrag zum vorbekannten Formenschatz zusätzlich in geeigneter Weise glaubhaft zu machen; dies liegt insbesondere dann nahe, wenn der Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners angestrebt wird. Dieses Ziel wird allerdings in der Regel nicht zu erreichen sein, weil angesichts der oft unüberschaubaren Vielfalt des Formenschatzes der Antragsgegner – und sei es auf eine vorprozessuale Abmahnung hin – die Möglichkeit haben muss, sich zur Frage der Schutzfähigkeit und des Schutzumfangs zu äußern (vgl. Senat, Beschl. v. 31.5.2010 – 6 W 50/10). Auf der anderen Seite kann der Eilantrag nicht unter Hinweis auf die fehlende Glaubhaftmachung zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller den Versuch einer Glaubhaftmachung seines Vortrags zum Formenschatz unterlässt oder dem Gericht die zu diesem Zweck mit der Antragsschrift vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel nicht überzeugend erscheinen. Denn da es nach den allgemeinen Regeln über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach schlüssigem Vortrag der Voraussetzungen für die Eigenart Sache des Gegners ist, diesen Vortrag zu entkräften, kann im Rahmen eines Eilverfahrens nichts anderes gelten mit der Folge, dass der Antragsgegner hierzu zu hören ist.

Danach ist im vorliegenden Fall die Eigenart des Verfügungsmusters zu bejahen. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sich die gestalterische Besonderheit des in Rede stehenden Paintball-Shirts aus der besonderen Linienführung der abgesetzten Nähte ergebe, die im vorbekannten Formenschatz ohne Vorbild sei; hierzu hat sie Abbildungen mehrerer Paintball-Shirts (Anlagen SBK 1-3) vorgelegt.

Ein Vergleich dieser Abbildungen mit dem Verfügungsmuster ergibt, dass letzteres beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck i.S.v. Art. 6 (1) GGV hervorruft als jedes einzelne der vorbekannten Muster; dies gilt auch im Hinblick auf die bei Paintball-Shirts anzunehmende eher geringe Musterdichte (Art. 6 (2) GGV). Dieser Beurteilung ist der Antragsgegner weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht entgegengetreten; er hat insbesondere keinen dem Verfügungsmuster näherstehenden vorbekannten Formenschatz dargelegt.

2.
Die Parteien sind – ebenfalls unter Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Streitstandes – als Mitinhaber des Verfügungsgeschmacksmusters anzusehen. Einerseits ergibt sich aus den eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers der Antragstellerin, A, und von Frau B vom 26.01.2011, dass der Antragsgegner an der Schaffung des am „runden Tisch“ gemeinsam entwickelten Designs jedenfalls mitbeteiligt war; die Tatsache, dass der Antragsgegner später mit der Reinzeichnung beauftragt worden ist, spricht nicht gegen seine Miturheberschaft bei der vorangegangenen Schaffung des Musters. Andererseits hat der Antragsgegner nicht glaubhaft machen können, das Muster allein entworfen zu haben; die pauschale Angabe in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn C, der Antragsgegner habe „das Streitobjekt“ bereits vor seiner Tätigkeit für die Antragstellerin „erstellt“, reicht hierzu nicht aus.

Soweit der Antragsgegner demnach an der Schaffung des Verfügungsmusters beteiligt war, sind seine sich daraus ergebenden Rechte nicht nach Art. 14 (3) GGV auf die Antragstellerin übergegangen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsgegner das Muster als Arbeitnehmer der Antragstellerin und in Ausübung seiner Aufgaben oder nach Weisung der Antragstellerin (mit-)geschaffen hätte und sich weder aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung noch aus nationalen Vorschriften etwas anderes ergibt.

Davon ist nicht auszugehen. Der Antragstellerin ist es mit den ihr in dem vorliegenden Eilverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln nicht gelungen, die – bestrittene – Arbeitnehmereigenschaft der Antragsgegners glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat Art. 14 (3) GGV Ausnahmecharakter, so dass der Begriff des Arbeitsverhältnisses eng auszulegen und von einem bloßen Auftragsverhältnis abzugrenzen ist (EuGH, Rs. C-92/14 FEIA/Cul de Sac, Tz 34 ff; zitiert nach Ruhl a.a.O., Rdz. 25 zu Art. 14). Der durch Art. 14 (3) GGV herbeigeführte originäre Rechtserwerb des Arbeitgebers an den Gestaltungen seiner Mitarbeiter (vgl. Ruhl, a.a.O., Rdz. 31 zu Art. 14) ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Gestalter des Musters fest in den Betrieb eines Unternehmers eingebunden ist.

Dass die Beschäftigung des Antragsgegners in dem vorliegenden Fall über ein Auftragsverhältnis hinaus ging, kann mit der erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin selbst hat als Anlagen EVK 13 Rechnungen des Antragsgegners vorgelegt, mit denen der Antragsgegner in dem Zeitraum Januar bis November 2010 Monatsrechnungen über die von ihm erbrachen Leistungen erstellt hat.

Dabei handelt es sich zunächst – bis April 2010 – um unterschiedliche hohe Rechnungen; ab Mai 2010 hat der Antragsgegner der Antragstellerin einen Pauschalbetrag von 1.000,00 EUR berechnet. Während des gesamten Zeitraums hat der Antragsgegner die von ihm jeweils erbrachten Leistungen in seinen Rechnungen im Einzelnen ausgewiesen. Die streitgegenständliche Gestaltung ist in der Rechnung vom 30.07.2010 erwähnt. Aus EVK 14 ist zudem ersichtlich, dass die Antragstellerin die Rechnungsbeträge auch jeweils – ohne die Einbehaltung von Steuern oder Sozialabgaben – auf ein Konto des Antragsgegners überwiesen hat.

Bereits diese Abrechnung der Vergütung für die geleistete Arbeit spricht gegen ein Arbeitsverhältnis. Hinzu kommt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin selbst an Eides statt versichert hat, zum Abschluss eines formellen Arbeitsvertrages sei es deshalb nicht gekommen, weil der Antragsgegner die dafür erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht habe. Es kann deshalb zwar vermutet werden, dass die Parteien ein Arbeitsverhältnis begründen wollten. Dazu ist es aber offensichtlich nicht gekommen.

3.
Steht demnach den Parteien das Verfügungsmuster gemeinschaftlich zu, können sie gemäß § 744 Abs. 1 BGB – und mangels einer abweichenden Vereinbarung – über die Nutzungsrechte hieran nur gemeinschaftlich verfügen (vgl. Ruhl a.a.O., Rdz. 11 zu Art. 14); dies rechtfertigt – nachdem sich der Antragsgegner der Alleininhaberschaft an dem Muster berühmt hat – die Unterlassungsverfügung in dem vom Senat erlassenen Umfang. Dagegen ist der Antragsgegner als Mitinhaber des Verfügungsmusters nach § 743 Abs. 2 BGB befugt, dieses selbst zu nutzen (vgl. – für den insoweit vergleichbaren Fall der Miterfinderschaft – Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 6 PatG Rd 35 m.w.N.).

In diesem Umfang hat das Landgericht daher den Eilantrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.

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