OLG Frankfurt a.M.: Die Pflicht zur CE-Kennzeichnung entfällt nicht durch eine bauaufsichtliche Zulassung

veröffentlicht am 10. Juni 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.09.2014, Az. 6 U 99/14
Art. 4 EUV 305/2011, Art. 8 EUV 305/2011, Art. 11 EUV 305/2011; § 4 Nr. 11 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine durch die EU-Bauprodukteverordnung erforderliche CE-Kennzeichnung eines Produkts (hier: Entrauchungsklappe) nicht dadurch entfällt, dass eine bauaufsichtliche Zulassung für das Produkt besteht. Die Kennzeichnungspflicht verfolge andere Zielsetzungen als die Bauaufsicht, so dass darauf nicht verzichtet werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 06. 05. 2014 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Limburg an der Lahn (Az.: 5 O 6/14) abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an deren Geschäftsführer, zu unterlassen, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr

1. Entrauchungsklappen des Typs … nach Maßgabe des Lieferscheins 374344 der Beklagten vom 14. Januar 2014 ohne CE-Kennzeichnung in den Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen;

2. Entrauchungsklappen des Typs … nach Maßgabe des Lieferscheins 374344 der Beklagten vom 14. Januar 2014 ohne Leistungserklärungen in den Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe

I.
Die Parteien vertreiben u.a. Entrauchungsklappen und sind als solche direkte Konkurrenten im Bereich der baulichen Sicherheitstechnik. Die Antragstellerin bestellte über einen Großhändler eine Entrauchungsklappe der Antragsgegnerin vom Typ …, die von dieser am 14. Januar 2014 geliefert worden ist. Der Ware war keine so genannte „Leistungserklärung“ beigefügt und das Produkt war auch nicht mit einem sog. CE-Kennzeichen versehen. Hierin sieht die Antragstellerin ein Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen der EU-Bauprodukteverordnung und damit eine wettbewerbswidrige Handlung. Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Limburg verwiesen.

Das Landgericht hat auf den Widerspruch der Antragstellerin seine am 20. Februar 2014 erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den Eilantrag zurückgewiesen. In der Übersendung der von der Antragsgegnerin hergestellten Entrauchungsklappe liege kein „Inverkehrbringen“ i.S. von Art. 4 Abs. 1, Art. 2 Nr. 17 der o. g. Verordnung. Diese Bestimmung sei so auszulegen, dass als „Inverkehrbringen“ lediglich die erstmalige Präsentation eines Produktes auf dem freien Markt angesehen werden könne. Die von der Antragsgegnerin hergestellte Entrauchungsklappe sei bereits seit Februar 1999 auf den Markt und verfüge über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, die erst zum 1. März 2014 ausgelaufen sei. Seit diesem Zeitpunkt werde das Produkt von der Antragsgegnerin nicht mehr vertrieben.

Mit der Berufung wirft die Antragstellerin dem Landgericht vor, den in der EU-BauprodukteV festgelegten Begriff des „Inverkehrbringens“ fehlerhaft ausgelegt zu haben. Der Begriff des „Inverkehrbringens“ beschreibe vielmehr die Abgabe eines individuellen Bauproduktes durch den Hersteller in eine Lieferkette oder direkt an einen Endkunden innerhalb der Europäischen Union, was sich aus einer Zusammenschau der in Art. 2 Ziffern 1,16 und 17 der EU-BauprodukteV definierten Tatbestandsmerkmale ergebe. Das streitgegenständliche Produkt werde von der Antragsgegnerin bis zum heutigen Tage auf der Homepage beworben.

Die Antragstellerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und

der Antragsgegnerin bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verbieten, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr,

1. Entrauchungsklappen des Typs … nach Maßgabe des Lieferscheins 374344 der Beklagten vom 14. Januar 2014 ohne CE-Kennzeichnung in den Verkehr bringen und/oder bringen zu lassen;

2. Entrauchungsklappen des Typs … nach Maßgabe des Lieferscheins 374344 der Beklagten vom 14. Januar 2014 ohne Leistungserklärungen in den Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung der Antragstellerin kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, sie habe das streitgegenständliche Produkt im Januar 2014 aufgrund der ihr vorliegenden allgemeinen bauaufsichtsrechtlichen Zulassung vom 8. April 2009 rechtmäßig ausgeliefert. Eine Leistungserklärung sei nicht erforderlich gewesen, ebenso wenig hätte das Produkt mit einer CE-Kennzeichnung ausgestattet werden müssen.

II.
Die Berufung hat Erfolg, denn das Landgericht hat der Antragstellerin zu Unrecht den Unterlassungsanspruch aberkannt. Dieser folgt aus den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3,4 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 4, 8, 11 EU-BauprodukteV.

Die Aktivlegitimation der Antragstellerin steht außer Streit ebenso wie die Tatsache, dass in der Übersendung der Entrauchungsklappe eine geschäftliche Handlung liegt.

Die Antragsgegnerin hat durch die Übersendung ihrer Entrauchungsklappe … am 14. Januar 2014 gegen die Art. 4, 7, 8 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-BauprodukteV) verstoßen, weil diesem Produkt weder eine Leistungserklärung beigefügt noch es mit einer CE-Kennzeichnung versehen war.

Die seit 1. 7. 2013 geltende EU-BauprodukteV legt die Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten sowie über die Verwendung der so genannten CE-Kennzeichnung für diese Produkte fest (Art. 1 EU-BauprodukteV). Gegenstand der Verordnung sind sog. harmonisierte Bauprodukte, d. h. solche, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind, was hier der Fall ist, denn die Entrauchungsklappen unterliegen der DIN EN 15650:2010 (Anlage AS 4).

Nach Ablauf einer von der EU-Kommission für Altprodukte festgelegten so genannten „Koexistenzperiode“ am 1. Februar 2013 (ABl. EU Nr. C 246/1 vom 24. 8. 2011 – Bl. 23) war die Antragsgegnerin als Herstellerin von Entrauchungsklappen gehalten, Leistungserklärungen zu erstellen und jedem Produkt, das sie auf dem Markt bereitstellte, eine Abschrift der Leistungserklärung beizufügen (vgl. Anlage AG 2 – Bl. 58 d. A.). Mit dieser Erklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauproduktes mit der erklärten Leistung (Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 EU-BauprodukteV).

Aus Art. 4 Abs. 2 Verbindung mit Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 der EU-BauprodukteV ergibt sich zugleich, dass das jeweilige Bauprodukt ab diesem Zeitpunkt vom Hersteller mit einer so genannten CE-Kennzeichnung versehen werden muss.

Die Auffassung des Landgerichts, wonach diese Bestimmungen für das streitgegenständliche Produkt nicht einschlägig seien, weil es schon seit Februar 1999 innerhalb der EU vertrieben worden ist, findet weder im Wortlaut noch in der Systematik oder der gesetzlichen Intention der EU-BauprodukteV eine Stütze.

Art. 2 Nr. 17 der EU-BauprodukteV definiert das „Inverkehrbringen“ als die erstmalige Bereitstellung eines Bauproduktes auf dem Markt der Europäischen Union. Diese Bestimmung wird konkretisiert durch Art. 2 Nr. 16 EU-BauprodukteV, wonach als „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb im Rahmen einer Geschäftstätigkeit anzusehen ist. Als „Bauprodukt“ versteht Art. 2 Nr. 1 der EU-BauprodukteV jedes Produkt, das hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke eingebaut zu werden.

Schon hieraus wird deutlich, dass sich das „Inverkehrbringen“ auf die erstmalige entgeltliche Abgabe des konkreten Bauprodukts durch den Hersteller bezieht.

Dies ergibt sich auch aus den Übergangsbestimmungen. Sie wären überflüssig, wenn alle zum Stichtag auf dem Markt befindlichen Produkte ohne CE-Kennzeichnung und Leistungsbeschreibung weiter vertrieben werden dürften. Die Übergangsbestimmungen der EU-BauprodukteV regeln stattdessen, dass alle vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung in Verkehr gebrachten Bauprodukte als mit der Verordnung konform anzusehen sind (Art. 66 Abs. 1 EU-BauprodukteV), was aber nicht bedeutet, dass sie ohne CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung verkehrsfähig wären. Für Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, kann lediglich die jetzt erforderliche Leistungserklärung auf der Grundlage noch gültiger Konformitätserklärungen nach der Bauprodukterichtlinie erstellt werden (Art. 66 Abs. 2 EU-BauprodukteV, vgl. dazu Eisenberg NZBau 2013, 675, 677).

Auch das Ziel der EU-Verordnung spricht für diese Auslegung. Erklärte Zielsetzung der Verordnung ist die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Bauproduktesektor durch Festlegung von Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (vgl. Wirth, NZBau 2013, 193, 194; Abend EuZW 2013, 611, 613). Die von der Antragsgegnerin herangezogene allgemeine bauaufsichtliche Zulassung spielt hier demnach keine Rolle, da mit dem Bauaufsichtsrecht andere Zielsetzungen verfolgt werden.

Bei den vorgenannten Bestimmungen der EU-BauprodukteV handelt es sich um Marktverhaltensregeln i.S. des §§ 4 Nr. 11 UWG. Darunter fallen solche Bestimmungen, die zumindest auch im Interesse der Marktgegenseite ergangen sind. Die in der EU-BauprodukteV enthaltene Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung und zur Mitlieferung einer Leistungsbeschreibung liefert den Abnehmern der Produkte den Nachweis, dass das gelieferte Bauprodukt unbedenklich seinen Zweck erfüllt und in der angegebenen Weise eingesetzt werden kann.

Die Verletzungshandlung begründet die Gefahr, dass sich das wettbewerbswidrige Verhalten der Antragsgegnerin wiederholt. Es spielt daher grundsätzlich keine Rolle, dass die Antragsgegnerin das im Lieferschein Nr. 374 344 vom 14.1.2014 genannte Produkt „…“, derzeit nicht ausliefert, zumal sie auch eine Anwendungszulassung für Entrauchungsklappen dieses Typs vorgelegt hat, die die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit dieser Produkte nachweist (Anlage AG 5 – Bl. 130 d. A.).

Unabhängig davon vertreibt die Antragsgegnerin derzeit das Modell „…-KL“, das in den Spezifikationen dem streitgegenständlichen Produkt entspricht (Bl. 155 d. A.), so dass dessen Vertrieb ohne CE-Kennzeichnung bzw. Leistungsbeschreibung in den Kernbereich des Verbots fallen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanz:
LG Limburg, Az. 5 O 6/14

I