OLG Frankfurt a.M.: Dringlichkeitsfrist in Wettbewerbssachen beträgt ca. 6 Wochen

veröffentlicht am 8. Januar 2013

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.09.2012, Az. 6 W 94/12
§ 12 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Antrag auf einstweilige Verfügung in einer Wettbewerbssache, der etwa sechs Wochen nach Kenntnis des Rechtsverstoßes gestellt wird, noch dringlich ist. Dies sei nach Auffassung des Senats allerdings für jeden Einzelfall separat zu beurteilen, da die Vermutung des § 12 UWG keine starren Fristen beinhalte. Sechs Wochen seien aber als grober Zeitrahmen zur Orientierung zu sehen. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 8.500,- €

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Allerdings ist die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG nicht dadurch widerlegt, dass die Antragstellerin durch zögerliche Verfolgung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs zu erkennen gegeben hätte, dass ihr die Angelegenheit so eilig nicht ist. Die Antragstellerin hat nach Kenntnis der angegriffenen Handlung am 10.7.2012 die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10.8.2012 zeitnah abgemahnt und nach Zurückweisung der Abmahnung mit Schreiben der Gegenseite vom 16.8.2012 den Eilantrag kurz darauf am 20.8.2012 bei Gericht eingereicht. Dass die Antragstellerin nach Zurückweisung des Eilantrages durch das Landgericht sodann die zweiwöchige Beschwerdefrist ausgeschöpft hat, kann ihr im Rahmen der Beurteilung des Verfügungsgrundes nicht angelastet werden; insoweit gilt hier nichts anderes als bei der Ausschöpfung der Fristen im Berufungsverfahren (vgl. hierzu Senat OLGR 2001, 331). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats der Zeitraum von sechs Wochen keine starre Frist ist, innerhalb derer der Antragsteller seinen Anspruch geltend machen muss; es handelt sich vielmehr um einen groben Zeitrahmen, an welchem sich die – unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende – Beurteilung, ob die Dringlichkeitsvermutung widerlegt ist, orientieren kann.

Es fehlt jedoch am Verfügungsanspruch, da die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen für den auf eine Verletzung von § 5 II UWG gestützten Unterlassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Voraussetzung hierfür wäre jedenfalls, dass der – nicht als Marke geschützte – Begriff „textexpander“ vom angesprochenen Verkehr überhaupt als Hinweis auf die Herkunft einer Software aus einem bestimmten Unternehmen verstanden wird. Dies erscheint angesichts des beschreibenden Anklangs dieses Begriffs zweifelhaft und ist von der Antragstellerin nicht durch entsprechende Glaubhaftmachungsmittel hinreichend belegt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

I