OLG Frankfurt a.M.: Fax an das Landgericht wahrt nicht Berufungsfrist beim Oberlandesgericht, auch nicht bei gemeinsamer Briefannahmestelle

veröffentlicht am 30. September 2013

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.09.2013, Az. 1 U 96/13
§ 233 ZPO

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass sich aus der Tatsache, dass es rein physisch eine gemeinsame Briefannahmestelle der Frankfurter Justizbehörden gibt, welche organisatorisch beim Landgericht angesiedelt ist, nicht herleiten lässt, dass ein beim Landgericht eingehendes Fax auf einer ausschließlich dem Landgericht zugeordneten Fax-Nummer fristwahrend für das Oberlandesgericht wäre. Es handele sich vielmehr um voneinander getrennte Zugangswege. Vgl. hierzu – weniger streng – OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010, Az. I-20 U 206/09 (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Der Klägerin und Berufungsklägerin wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1.
Die Klägerin hat die Frist zur Berufungsbegründung versäumt. Der Eingang der Berufung am Montag, 15.04.2013 auf der Fax-Nr. 069/1367-6050 konnte die Berufungsfrist zum Oberlandesgericht nicht wahren. Denn es handelt sich um eine Fax-Nummer, die seit mehreren Jahren ausschließlich für das Landgericht Frankfurt vorgesehen ist. Aus der Tatsache, dass es rein physisch eine Gemeinsame Briefannahmestelle der Frankfurter Justizbehörden gibt, welche organisatorisch beim Landgericht angesiedelt ist, lässt sich nicht herleiten, dass ein beim Landgericht eingehendes Fax auf einer ausschließlich dem Landgericht zugeordneten Fax-Nummer fristwahrend für das Oberlandesgericht wäre; es handelt sich um voneinander getrennte Zugangswege. Soweit dem Beschluss des VI.Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2013 – VI ZB 27/12,juris, welcher sich auf diese Fax-Nr. bezieht, etwas anderes zu entnehmen ist, indem er sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.2007, Az. 1 BvR 1784/05, auszugsweise abgedruckt in NJW-RR 2008, 446, bezieht, lässt er außer Betracht, dass sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auf einen Regelungszustand im Jahre 2003 bezieht, die Bestimmung des in Rede stehenden Fax-Anschlusses als Fax-Anschluss der Gemeinsamen Poststelle der Frankfurter Justizbehörden aber im April 2008 aufgehoben worden ist (Az. 140 E-GL-223/89).

2.
Der Klägerin war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist zu gewähren. Denn sie hat glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis unverschuldet war. Nach der Eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin der Bevollmächtigten der Klägerin, Frau Z, vom 08.07.2013 hat sie versucht, am 15.04.2013 – dem letzten Tag der Berufungsfrist – nachmittags die Berufungsschrift an die Fax-Nummer der Zivilsenate des Oberlandesgerichts zu faxen. Da diese Nummer mehrfach besetzt gewesen sei, habe sie sich bei der Telefonzentrale der Frankfurter Justizbehörden unter der Zentralrufnummer erkundigt, ob bekannt sei, dass etwas mit dem Fax-Anschluss des Oberlandesgerichts nicht stimme. Die Mitarbeiterin in der Telefonzentrale habe ihr dann die Nebenstellen-Nummer – 6050 als weitere Fax-Nummer genannt. Sie habe demnach angenommen, dass dies eine weitere Fax-Nummer zur Übermittlung einer Berufungsschrift an das OLG sei. Auf Nachfrage des Senats hat die damals diensttuende Mitarbeiterin der Telefonzentrale mit dienstlicher Erklärung vom 12.08.2013 erklärt, dass sie sich zum jetzigen Zeitpunkt weder an einen solchen Anruf noch an eine entsprechende Weitergabe der Fax-Nummer erinnere.

Der Senat sieht keinen Anknüpfungspunkt, der Darstellung der Mitarbeiterin der Bevollmächtigten der Klägerin nicht zu folgen. Aus der Tatsache, dass sich die Mitarbeiterin der Telefonzentrale rund vier Monate nach den Geschehnissen an einen entsprechenden Anruf und die Nennung der Fax-Nummer nicht mehr erinnert, lässt sich nicht ein Bedenken entnehmen, dass die Angaben der Mitarbeiterin der Bevollmächtigten der Klägerin unzutreffend sein könnten. Insbesondere lässt sich nicht der Vorwurf erheben, dass sie bei der Telefonzentrale nachgefragt hat, ob mit der gewählten Fax-Nummer etwas nicht in Ordnung sei, und sich eine andere Fax-Nummer, unter dem – vermeintlich – das Oberlandesgericht zu erreichen war, nennen ließ.

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