OLG Frankfurt a.M.: Gestaltungsspielraum und Musterdichte bei eingetragenen Designs

veröffentlicht am 8. August 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Teilurteil vom 26.06.2014, Az. 6 U 17/13
§ 2 GeschmMG 2004, § 38 GeschmMG 2004

Das OLG Frankfurt hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Möbelgriff der Beklagten die Rechte des Klägers an einem eingetragenen Design verletzte. Dazu stellte das Gericht zunächst fest, dass für Möbelgriffe ein weiter Gestaltungsspielraum bestehe, da dem Gestalter technisch wenige Grenzen auferlägen. Durch die hohe Musterdichte durch bereits vorhandene Gestaltungen in diesem Bereich könne die Gestaltungsfreiheit jedoch eingeengt sein, da unter den verschiedenen Designs nur geringe Abstände vorhanden seien. Vorliegend wurde eine Verletzung des Klagemusters bejaht. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Teilurteil

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das am 14.11.2012 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt teilweise dahingehend abgeändert, dass sich die Verurteilung gemäß Ziffer II. Nr. 4., 5. 7. – 9. des Tenors – soweit sie die Beklagte zu 1 betrifft – nicht auf Handlungen gemäß Ziffer I. 2. bezieht. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1 kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 230.000 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von € 230.000 leistet.

Gründe

A.

Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit der Nachahmung zweier Möbelgriffdesigns.

Die Klägerin ist Inhaberin des am 13.11.2002 angemeldeten und am 14.02.2003 eingetragenen nationalen Designs 40209406-0005 (Anlage K2):

[Abb.]

Sie ist außerdem Inhaberin des am 16.02.2009 angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters 001094395-0007 (Anlage K11):

[Abb.]

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, bietet im Internet den aus der Anlage K3 ersichtlichen Möbelgriff an. Sie stellte außerdem den aus der Anlage K12 ersichtlichen Möbelgriff her und bildete ihn in ihrem Internetkatalog ab.

Die Klägerin behauptet, bei den Gestaltungen der Beklagten handele es sich um Nachahmungen ihrer geschützten Designs. Die Klage ist vorrangig auf die Design-/Geschmacksmusterrechte und hilfsweise auf § 4 Nr. 9 UWG gestützt.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt,

I. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,

1. in der Bundesrepublik Deutschland den nachfolgend wiedergegebenen Möbelgriff im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, insbesondere diesen Möbelgriff herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, und zu den genannten Zwecken zu besitzen bzw. diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen:

[Abb.]

2. in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr den nachfolgend wiedergegebenen Möbelgriff herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen und zu den genannten Zwecken zu besitzen bzw. diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen:

[Abb.]

II. der Klägerin über Handlungen gemäß Ziff. I. 1. und 2. Auskunft zu erteilen, und zwar über:

1. Name und Anschrift des Herstellers;

2. Name und Anschrift des Lieferanten;

3. Namen und Anschrift sonstiger Vorbesitzer;

4. Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer- und Verkaufsstellen;

5. Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse;

6. Einkaufsmenge, Einkaufszeiten und Einkaufspreise;

7. Verkaufsmenge, Verkaufszeiten und Verkaufspreise;

8. erzielter Umsatz;

9. die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

jeweils unter Vorlage gut lesbarer Kopien der relevanten Belege, nämlich ihrer Auftragsschreiben an ihren Lieferanten sowie Auftragsbestätigungen, Lieferrechnungen und Lieferscheine, Bestellschreiben ihrer gewerblichen Abnehmer sowie ihre Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Lieferrechnungen; und Rechnung über den erzielten Gewinn zu legen.

II. An die Klägerin als Gesamtschuldner € 3.886,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 06.06.2012 zu zahlen;

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziff. I. 1 und 2. entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit der Schaden nicht bereits unter III. beziffert ist.

Gegen diese Beurteilung wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie sind der Ansicht, das Landgericht sei bei der Annahme der Verletzung des Klagemuster 1 von einer falschen Verletzungsform ausgegangen. Es bestünden erhebliche Unterschiede. Bei dem Klagemuster 2 habe das Landgericht nicht das Vorbenutzungsrecht der Beklagten berücksichtigt. Die angegriffene Ausführungsform sei außerdem aus der Entwurfsphase nicht hinausgekommen und nicht angeboten worden. Zudem bestünden erhebliche Unterschiede.

Am 27. 2.2014 ist der Beklagte zu 2 verstorben.

Die Beklagte zu 1 beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.11.2012, Az. 3-08 O 36/12, abzuändern und die Klage abzuweisen;

hilfsweise

das o.g. Urteil aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Frankfurt a.M. zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

B.

I.
Es war durch Teilurteil über die Berufung der Beklagten zu 1 zu entscheiden. Hinsichtlich der Berufung des Beklagten zu 2 ist der Rechtsstreit nach § 239 I ZPO unterbrochen. In einer solchen Lage kann trotz der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ein Teilurteil ergehen, wenn deswegen nur die gegen einen Streitgenossen geltend gemachten Klageansprüche entscheidungsreif sind und keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Verfahren auch insoweit alsbald fortgesetzt werden kann, als die Klageansprüche dem Erben der verstorbenen Partei zustehen oder sich gegen ihn richten (BGH, Urt. v. 7.11.2006 – X ZR 149/04 – Rn. 15, juris).

II.
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1 ist überwiegend unbegründet.

1.
Klagedesign 1:

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 38 I, 42 I DesignG zu. Der angegriffene Möbelgriff (Anlage K3) verletzt das eingetragene Design Nr. 40209406 (Anlage K2) der Klägerin.

a)
Das Klagedesign ist am 13.11.2002 angemeldet und am 24.02.2003 registriert worden. Schutzvoraussetzungen und Schutzwirkungen des Designs beurteilen sich nach dem am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Designgesetz (BGH GRUR 2011, 1112 Rn. 26 – Schreibgeräte).

b)
Das Landgericht ist zutreffend vom Vorliegen der Schutzvoraussetzungen des Klagedesigns ausgegangen. Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat (§ 2 Abs. 1 DesignG). Nach § 39 DesignG wird die Rechtsgültigkeit zugunsten des Rechtsinhabers vermutet. Die von den Beklagten angeführten Entgegenhaltungen sind nicht geeignet, die Neuheit und die Eigenart des Klagemusters in Frage zustellen.

aa)
Vor dem Anmeldetag wurde kein identisches Design im Sinne von § 2 Abs. 2 GeschmMG offenbart. Die vorbekannten Modelle rufen einen anderen Gesamteindruck hervor. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil , S. 16-18 Bezug genommen werden. Insbesondere hat das Landgericht zutreffend jeweils auf den Gesamteindruck der Designs abgestellt, der durch die Kombination ihrer Merkmale erzeugt wird. Auf die Vorbekanntheit einzelner Gestaltungselemente kommt es nicht an.

bb)
Das Klagemuster verfügt auch über Eigenart, da sich sein Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck der Entgegenhaltungen unterscheidet, auf die sich die Beklagte zu 1 beruft (§ 2 Abs. 3 DesignG).

aaa)
Bei der Beurteilung der Eigenart ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 DesignG); je größer diese Gestaltungsfreiheit ist, desto höhere Anforderungen sind an die Eigenart zu stellen.

Der Grad der Gestaltungsfreiheit wird zunächst dadurch beeinflusst, welche Gestaltungsmöglichkeiten der Verwendungszweck des in Rede stehenden Erzeugnisses eröffnet. Erlegt der Verwendungszweck dem Gestalter wenig Grenzen auf, führt dies grundsätzlich zu einer großen Gestaltungsfreiheit und damit eher hohen Anforderungen an die Eigenart (vgl. Senat GRUR-RR 2013, 251 – Henkellose Tasse, Tz. 16). Eine Verringerung der Gestaltungsfreiheit ergibt sich auch nicht allein daraus, dass in dem fraglichen Bereich bereits eine große Zahl vorbekannter Designs existiert; eine solche Mustervielfalt bestätigt lediglich den großen Gestaltungsspielraum (vgl. BGH GRUR-RR 2012, 277, Rn. 21, 22 – Milla).

Das bedeutet nach Auffassung des erkennenden Senats (vgl. hierzu bereits Senat, Urteile vom 28.2.2013 – 6 U 212/12 – und vom 20.2.2014 – 6 U 265/12) jedoch nicht, dass Art und Menge der vorbekannten Designs für die Bestimmung des Gestaltungsspielraums gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 DesignG ohne jede Bedeutung wären. Sind nämlich auf einem bestimmten Gebiet die durch den Verwendungszweck an sich eröffneten weiten Gestaltungsmöglichkeiten nicht nur durch die Zahl vorbekannter Designs sondern auch dadurch eingeengt, dass diese untereinander nur noch einen geringen Abstand halten, führt dies – über die („quantitative“) Mustervielfalt hinaus – zu einer („qualitativen“) Musterdichte. In diesem Fall dürfen die Anforderungen an die Eigenart nicht überspannt werden. Auch in dicht besetzten Designgebieten müssen schutzfähige Designentwicklungen möglich bleiben. Bei einer hohen Musterdichte in diesem Sinn ist daher unabhängig von der durch den Verwendungszweck bedingten Vorgaben von einem eher geringen Gestaltungsspielraum auszugehen mit Folge, dass an die Eigenart eher geringe Anforderungen zu stellen sind.

bbb)
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist von einer hohen Musterdichte und damit einem eher geringen Gestaltungsspielraum auszugehen. Den sich daraus ergebenden eher geringen Anforderungen an die Eigenart wird das Klagedesign gerecht.

Im vorbekannten Formenschatz ist bereits eine große Vielzahl unterschiedlichster Arten von Möbelgriffen in vielfachen Variationen vorhanden; dies ist allgemeinkundig. Aus den Entgegenhaltungen der Beklagten ist weiter erkennbar, dass auch U-förmige Möbelgriffe mit rechteckigen Außenprofilen und abgerundeten Innenprofilen zum Prioritätszeitpunkt in mehreren Variationen bekannt waren. Dies rechtfertigt die Annahme einer hohen Musterdichte.

Der Gestalter des eingetragenen Klagedesigns hat einen Möbelgriff geschaffen, der noch einen erheblichen und im Hinblick auf die geringe Gestaltungsfreiheit ausreichenden Abstand zum vorbekannten Formenschatz einhält, um die Eigenart zu begründen. Das Landgericht hat zutreffend und von der Berufung unbeanstandet angenommen, dass das Klagedesign über folgende prägende Merkmale verfügt:

(1)
Bügelgriff in U-Form für Möbel, bei dem die beiden Sockel, die der Befestigung am Möbelstück dienen, über ein Griffteil miteinander verbunden werden.

(2)
Das Griffteil ist auf seiner oberen Seite abgeflacht und auf seiner unteren Seite durch ein Halbkreisprofil abgerundet.

(3)
Die beiden Sockel sind an ihrer jeweiligen Außenseite rechteckig und an den jeweiligen Innenseiten abgerundet.

Insbesondere das Zusammenspiel zwischen den rechteckigen Außenseiten der Sockel und den im gestalterischen Gegensatz dazu weich anmutenden, abgerundeten Innenseiten vermittelt einen reizvollen Kontrast. Durch das vollumfängliche Halbkreisprofil des Griffteils wirkt der Griff zusätzlich schlank und elegant. Kein prägendes Merkmal ist hingegen die in der Abbildung sichtbare mattierte Ausführung des Klagedesigns. Der informierte Benutzer weiß, dass Möbelgriffe in der Regel sowohl in glänzender als auch in mattierter Ausführung erhältlich sind. Für den Gesamteindruck ist auch nicht entscheidend, wie breit der Abstand zwischen den Sockeln ist.

Mit der Berufung beanstanden die Beklagten, das Landgericht habe es versäumt, die Schutzvoraussetzungen anhand der Entgegenhaltungen gemäß Anlagen KB11 und KB17 zu prüfen. Dies trifft nicht zu. Das Design der Anlage KB11 entspricht dem „Fennel“-Modell der Anlage KB2, mit dem sich das Landgericht ausführlich auseinandergesetzt hat. Das Landgericht hat auch die Entgegenhaltung der Anlage KB17 geprüft. Sie beinhaltet das auf S. 17 des Urteils erwähnte „Hettich-Strothmann-Modell“ (Bl. 210 d.A.). Diese Designs rufen einen vom Klagedesign abweichenden Gesamteindruck hervor. Zwar überschneiden sich einzelne Merkmale. Sie weisen jedoch nicht die gleiche Merkmalskombination auf.

Sowohl beim „Fennel“-Modell als auch beim „Hettich-Strothmann-Modell“ (Anlagen KB11 und KB17) sind die Unterseiten der Griffteile zwar abgerundet. Sie weisen jedoch kein vollumfängliches oder annähernd vollumfängliches Halbkreisprofil auf, das sich bis zur Vorderseite zieht. Vielmehr verlaufen die Seitenflächen des Griffteils senkrecht. Die Abrundung betrifft lediglich die Innenseite. Es fehlt auch – deutlich sichtbar – an den Einschnitten zwischen Sockel und Griffteil, die das Klagemuster aufweist.

cc)
Ohne Erfolg rügt die Berufung, es gebe kein einheitliches Klagedesign. Die Klägerin biete ihren Möbelgriff mit der Artikelnummer 2576 in elf Unterarten an, die neben Größenunterschieden auch andere gestalterische Unterschiede aufwiesen. Darauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist das eingetragene Design, das Schutz für die Merkmale genießt, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind (§ 37 I GeschmMG).

c)
Die Ausführungsform der Beklagten (Anlage K3) verletzt das Klagedesign. Für die Verletzungsprüfung nach § 38 Abs. 1 und 2 DesignG kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Designs mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Designs übereinstimmt; dabei sind nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Zudem ist in die Beurteilung des Schutzumfangs der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs einzubeziehen.

aa)
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist dem Klagemuster nicht nur ein ganz enger Schutzumfang zuzumessen. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen (BGH GRUR 2013, 285, Rn. 31 – Kinderwagen II). Mit der oben festgestellten hohen Musterdichte geht grundsätzlich ein entsprechend geringer Gestaltungsspielraum einher. Gleichwohl wurde im Streitfall durch das vollumfängliche Halbkreisprofil des Griffteils eine besonders charakteristische Gestaltung geschaffen, die sogar einen erheblichen Abstand zum vorbekannten Formenschatz hält und deren Schutzumfang jedenfalls nicht auf fast identische Gestaltungen begrenzt ist.

bb)
Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, die aus der Anlage KB1 (technische Zeichnung, Bl. 82 d.A.) und aus der Anlage KB22 (Augenscheinsobjekt) ersichtliche Ausführungsform weise erhebliche Abweichungen gegenüber dem Klagemuster auf. Die Anlagen KB1 und KB22 betreffen nicht die streitgegenständliche Verletzungsform. Der Streitgegenstand wird allein von der Klägerin bestimmt. Die Beklagten können nicht kurzerhand eine eigene Ausführungsform zur Überprüfung durch das Gericht stellen. Die im Klageantrag abgedruckte Abbildung stammt aus der aus der Anlage K3 ersichtlichen Internetwerbung der Beklagten. Das Modell trägt dort die Artikelbezeichnung C 764B. Die vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht überreichte Ausführungsform (Anlage KB22) stimmt mit der in der Anlage K3 abgebildeten Form nicht überein. Das horizontale Griffteil weist hier an der Innenseite kein vollumfängliches Halbkreisprofil auf. Vielmehr ist es rechteckig ausgestaltet und nur an der Innenfläche leicht abgerundet. Dieser Unterschied zeigt sich am Übergang der Sockel zum Griffteil. Während durch das Halbkreisprofil ein Winkel in Gestalt eines Einschnitts entsteht (vgl. Anlagen K2 und K3), ermöglicht die nur leicht abgerundete Innenfläche einen gleichförmigen Übergang zwischen Sockeln und Griffteil (vgl. Anlagen KB1, KB 22). Es kommt nicht auf die Behauptung der Beklagten an, der Griff der Anlage KB22 trage – wie die Anlage K3 – die Artikelbezeichnung C 764B. Die Artikelbezeichnung wird von den Beklagten selbst vergeben und kann nicht überprüft werden. Entscheidend sind die zur Akte gelangten Abbildungen (Anlage K3).

cc)
Die aus der Anlage K3 ersichtliche Ausführungsform macht von allen prägenden Merkmalen des Klagemusters nahezu identisch Gebrauch. Wesentliche Unterschiede sind nicht erkennbar. Es handelt sich um einen Bügelgriff in U-Form für Möbel, bei dem die beiden Sockel, die der Befestigung am Möbelstück dienen, über ein Griffteil miteinander verbunden werden. Die beiden Sockel sind an ihrer jeweiligen Außenseite rechteckig und an den jeweiligen Innenseiten abgerundet. Das Griffteil ist auf seiner Vorderseite abgeflacht und auf seiner Innenseite durch ein Halbkreisprofil abgerundet. Auf den Abbildungen der Anlage K3 ist zwar schwer zu erkennen, ob auch die Seitenflächen abgerundet sind oder – wie beim „Fennel“-Modell – senkrecht verlaufen. Der deutlich sichtbare „Knick“ am Übergang zwischen Sockel und Griffsteil deutet jedoch klar auf Ersteres hin. Entgegen der Ansicht der Berufung fehlt es deshalb nicht an dem Merkmal des vollumfänglichen Halbkreisprofils.

dd)
Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich nichts anderes bei dem der Abbildung der Anlage K3 entsprechenden Augenscheinsobjekt (Anlage K4). Zwar ist dort bei genauem Hinsehen bzw. Tasten erkennbar, dass das Halbkreisprofil nicht ganz umgreifend ist, sondern Ober- und Unterseite leicht abgeflacht sind. Dies macht jedoch optisch keinen relevanten Unterschied. Anders sieht es erst aus, wenn der „Knick“ am Übergang zum Sockel fehlt, wie es bei der Anlage KB22 der Fall ist. Ohne Erfolg verweist die Beklagte im Berufungsrechtszug auf stark vergrößerte Fotografien, auf denen neben dem nicht ganz vollumfänglichen Halbkreisprofil weitere kleine Unterschiede erkennbar sind. Die Aufnahmen belegen vielmehr, dass sich die Unterschiede auf Details beziehen, die sich im Gesamteindruck nicht auswirken.

d)
Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte schließlich, ihr sei trotz Antrag kein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz vom 09.11.2012 gewährt worden (vgl. Bl. 233 d.A.) und sie habe in der mündlichen Verhandlung nur kurz Gelegenheit gehabt, die Augenscheinsobjekte der Anlage K4 zu besichtigen. Auf den Schriftsatz vom 09.11.2012 hatten die Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 12.11.2012 erwidert. Selbst wenn man von einem Verfahrensfehler ausgehen wollte, beruht das Urteil jedenfalls nicht darauf. Zwischenzeitlich hat die Beklagte Einsicht in die Akten genommen. Ihr daraufhin gehaltener Vortrag führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

2.
Klagemuster 2:

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus Artt. 19 I, 89 I a GGV zu. Der angegriffene Möbelgriff (Anlage K12) verletzt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 40209406 (Anlage K11) der Klägerin.

a)
Das Klagemuster wurde am 16.02.2009 angemeldet und registriert. Im vorliegenden Verletzungsverfahren ist nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GGV von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und damit vom Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 GGV) der Neuheit (Art. 5 GGV) und der Eigenart (Art. 6 GGV) sowie dem Fehlen von Schutzausschließungsgründen (Art. 8, 9 GGV) auszugehen. Die Beklagten haben keine Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit erhoben.

b)
Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass das angegriffene Muster das Klagemuster verletzt, weil es beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt und damit in dessen Schutzbereich fällt (Art. 10 Abs. 1 GGV).

aa)
Die Beklagten haben unstreitig den aus der Anlage K1 (Bl. 8 d.A.) und der Anlage K12 (Bl. 169 d.A.) ersichtlichen Griff unter der Artikelnummer C-3405 produziert und bis zum Zeitpunkt der Abmahnung in ihrem Internetkatalog abgebildet. Der von den Beklagten in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vorgelegte Griff (Anlage KB21) entspricht dem Griff in den Abbildungen, wobei es sich um eine glänzende Ausführung handelt. Es kommt nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob auch der aus der Anlage K13 ersichtliche Möbelgriff von den Beklagten stammt.

bb)
Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, sie hätten den Griff nur versuchsweise produziert. Sie hätten ihn nicht im Sinne des Art. 19 I S. 2 GGV hergestellt, angeboten und in Verkehr gebracht. Von dem Verbietungsrecht ausgenommen sind nach Art. 20 I b GGV Handlungen zu Versuchszwecken. Dazu zählen Entwürfe von Designern und auch die Herstellung von Prototypen nach solchen Entwürfen (Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 20, Rn. 10). Die Ausnahmebestimmung ist eng auszulegen. Der Designer soll während der Entwurfsphase nicht ständig die Schutzrechte anderer im Blick haben müssen, solange die Interessen der Schutzrechtsinhaber noch gar nicht berührt werden. Diese Beurteilung ändert sich, sobald eine Entscheidung über die Kommerzialisierung getroffen wird, und sei es nur für eine Probephase (Ruhl, aaO, Art. 19 Rn. 64). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Herstellung von 100 Stück noch als Entwurfsphase angesehen werden kann. Die Interessen des Schutzrechtsinhabers werden jedenfalls dann berührt, wenn das Erzeugnis der Öffentlichkeit mitgeteilt wird. Ein „Anbieten“ liegt in jeder Form des Feilhaltens, etwa durch Werbung oder Ausstellung. Ein rechtsgeschäftliches Vertragsangebot ist nicht erforderlich (Ruhl, aaO, Art. 19 Rn. 46). Diese Voraussetzungen haben die Beklagten erfüllt, indem sie ihr Modell in ihrem Internetkatalog ausgestellt haben. Ob es sich dabei um ein Versehen handelt, wie die Beklagten behaupten, ist nicht maßgeblich. Ein vorsätzliches Verhalten setzen die geltend gemachten geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche nicht voraus. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Griff ohne weitergehende Produktinformationen abgebildet wurde. Dies allein hält einen Interessenten nicht davon ab, mit der Beklagten in Kontakt zu treten. Ob es bereits zu einem Inverkehrbringen gekommen ist, bedarf keiner Entscheidung. Insoweit besteht jedenfalls Erstbegehungsgefahr.

cc)
Für die Verletzungsprüfung kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt. Vorbekannte allgemeine Gestaltungsprinzipien und Gestaltungstrends beschränken den Schutzumfang nicht. Es sind nur konkrete Vorgestaltungen zu berücksichtigen (BGH GRUR 2011, 142 Rn. 21 – Untersetzer). Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass das Klagemuster über folgende prägende Merkmale verfügt:

(1)
Die gesamte Grundfläche ist dünn und rechteckig ausgestaltet.

(2)
Eine lotrechte schmale, nach innen abgerundete Fläche wird rechtwinklig zur Grundfläche gestellt, die sich zwischen den Bohrungen spannt, wobei die lotrechte Fläche nicht bis zu den Bohrungen reicht, sondern kurz davor endet.

(3)
Dadurch wirkt die Grundfläche an ihren Enden wie kleine Tragflächen und der Griff insgesamt wie ein Flugzeugträger.

Vorbekannte Formen, die einen ähnlichen Gesamteindruck wie das Gemeinschaftsgeschmacksmuster aufweisen, haben die Parteien nicht dargetan. Es ist deshalb von einem weiten Gestaltungsspielraum des Entwerfers auszugehen. Der Umstand, dass die glatte rechteckige Form der Oberseite des Griffs seit Jahrhunderten vorbekannt sein mag, führt entgegen der Ansicht der Beklagten zu keiner wesentlichen Einschränkung des Schutzbereichs des Geschmacksmusters. Der Gesamteindruck wird maßgeblich durch die schmale lotrechte Fläche zwischen den Bohrungen bestimmt. Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, die Wölbung nach innen sei technisch bedingt. Es steht außer Zweifel, dass der Griff auch bei anderen Gestaltungen einer lotrechten Fläche, die eine solche Wölbung nicht vorsehen, betätigt werden könnte.

dd)
Das angegriffene Modell C-3405 erzeugt beim informierten Benutzer einen nahezu identischen Gesamteindruck. Es verfügt über einen dünne rechteckige Grundfläche. Zu ihr ist rechtwinklig eine lotrechte nach ihnen abgerundete Fläche gestellt, die sich zwischen den Bohrungen spannt. Ein Unterschied zu den Abbildungen im Klagemuster liegt darin, dass die lotrechte Fläche bis zu den Bohrungen reicht. Der Gesamteindruck in Form eines „Flugzeugträgers“ wird dadurch nicht maßgeblich beeinflusst. Keine entscheidende Rolle spielt auch die konkrete Position und Ausgestaltung der Bohrlöcher.

c)
Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten schließlich auf ein Vorbenutzungsrecht im Sinne des Art. 22 GGV. Sie behaupten unter Beweisantritt (Bl. 79, 199, 216, 346 d.A.), ihr Hauptkonstrukteur Herr A habe das Modell C-3405 bereits im Mai 2008, also vor dem Prioritätszeitpunkt des Klagemusters, entworfen. Die Beklagten haben – worauf der Senat mit Verfügung vom 4.3.2014 (Bl. 399 ff. d.A.) hingewiesen hat – zu den Umständen der angeblichen Parallelschöpfung jedoch nicht substantiiert vorgetragen. Die vorgelegten Entwurfszeichnungen genügen nicht. Es fehlt an Angaben, wie es zu den Entwürfen gekommen ist. Die Beklagten haben weder einen Kundenauftrag noch einen internen Entwicklungsauftrag dargetan. Sie haben auch nicht mitgeteilt, warum die angeblich längere Entwicklungsphase mit mehreren Entwürfen zu keiner Produktion führte, sondern nur zur Herstellung von 100 Versuchsobjekten. Bei dieser Sachlage waren die angebotenen Beweise nicht zu erheben. Die Vernehmung der Zeugen würde auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.

3.
Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (§§ 46 DesignG, 242 BGB, Art. 88 II GMV) sowie Schadensersatz dem Grunde nach (§ 42 II DesignG, Art. 88 II GGV). Beide Anträge unterliegen dem nationalen Recht des angerufenen Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts (EuGH, Urt. v. 13.2.2014 – C-479/12, Tz. 54 – Gartenpavillon). An einer zumindest fahrlässigen Verletzung bestehen angesichts der starken Übereinstimmungen keine Zweifel. Dies gilt auch für das Modell C-3405, das nur versehentlich in den Katalog gelangte. Insoweit kann allerdings keine Auskunft für Verkäufe verlangt werden. Es besteht nur eine Erstbegehungsgefahr für das Inverkehrbringen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Modell an die Fa. B in … ausgeliefert wurde. Der Vortrag der Klägerin ist in diesem Punkt nicht ausreichend. Die Klägerin behauptet, sie habe Ende Juli 2012 die aus der Anlage K14 ersichtlichen Fotografien in einem Möbelhaus der Fa. B erstellt. Die Klägerin kann jedoch nicht belegen, dass die abgebildeten Griffe tatsächlich von der Beklagten stammen. Die Verurteilung gemäß Ziffer II. Nr. 4., 5. 7. – 9. des Tenors greift daher zu weit, soweit sie sich auf Handlungen gemäß Ziffer I. 2. des Tenors bezieht. Insoweit war das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

4.
Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten (Verurteilung zu Ziff. III).

5.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

6.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision ( § 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt.

Vorinstanz:
LG Frankfurt, Az. 3-08 O 36/12

I