OLG Frankfurt a.M.: Keine Kostenerstattung für eine Abmahnung, die nach Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen wird

veröffentlicht am 21. Mai 2012

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.03.2012, Az. 6 U 41/12
§ 93 ZPO

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Kosten für eine Abmahnung, die erst nach Erlass, jedoch vor Zustellung einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen wird, nicht erstattungsfähig sind. Der Senat führte aus, dass eine nachgeschaltete Abmahnung nicht als im objektiven Interesse des Unterlassungsschuldners liegend angesehen werden könne, weil sie die Funktion, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, durch eine Unterwerfungserklärung einen Rechtsstreit und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden, von vornherein nicht mehr erfüllen könne, wenn eine einstweilige Verfügung bereits erlassen sei. Gegen die dann zugestellte einstweilige Verfügung – da eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde -, könne der Schuldner bei sofortigem Anerkenntnis Kostenwiderspruch einlegen, so dass auch diese Kosten vom Antragsteller zu tragen seien. Die Begründung für den Eilantrag könne nämlich nicht die nicht abgegebene Unterlassungserklärung sein, wenn zum Zeitpunkt der Abmahnung die Verfügung schon erlassen war. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Antragstellerin.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin eine im Beschlusswege ohne Anhörung der Antragsgegnerin erlassene Unterlassungsverfügung erwirkt. Nach Erlass der einstweiligen Verfügung, jedoch vor deren Zustellung, hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin erfolglos abgemahnt.

Auf den Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Urteil vom 9.2.2012, dem Antragstellervertreter zugestellt am 15.2.2012, die einstweilige Verfügung im allein angegriffenen Kostenpunkt abgeändert und die Kosten des Eilverfahrens der Antragstellerin auferlegt. Hiergegen hat die Antragstellerin am 20.2.2012 ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt.

II.

Mit dem Rechtsmittel wendet sich die Antragstellerin gegen das auf den Kostenwiderspruch ergangene Urteil des Landgerichts, mit dem unter Abänderung der Kostenentscheidung in der einstweiligen Verfügung die Kosten des Eilverfahrens der Antragstellerin auferlegt worden ist. Gegen dieses Urteil ist – da es sich der Sache nach um eine Kostenentscheidung zu einem Anerkenntnisurteil handelt (vgl. Senat WRP 96, 799) – gemäß § 99 II ZPO nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, nicht jedoch das Rechtsmittel der Berufung gegeben (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Rdz. 13 zu Kap. 55 m.w.N.). Da mit dem eingelegten Rechtsmittel jedoch die Beschwerdefrist des § 569 I 1 ZPO gewahrt worden ist, kann das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde behandelt werden.

Die demnach zulässige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht die Voraussetzungen des § 93 ZPO als erfüllt angesehen, weil die Antragsgegnerin im Sinne dieser Vorschrift zur Einreichung des Eilantrages – ohne vorherige Abmahnung – keinen Anlass gegeben hat.

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin vor Einreichung des Eilantrages nicht abgemahnt. Auch die engen Voraussetzungen, unter denen die vorherige Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich sein kann (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., Rdz. 1.43 ff.), sind nicht gegeben; dies macht auch die Antragstellerin nicht geltend.

Ein Anlass für die Einreichung des Eilantrages im Sinne von § 93 ZPO kann schließlich nicht daraus hergeleitet werden, dass die Antragsgegnerin auf die nach Erlass, jedoch vor Zustellung der „Schubladenverfügung“ ausgesprochene Abmahnung der Antragstellerin vom 21.11.2011 mit Antwortschreiben vom 24.11.2011 den beanstandeten Wettbewerbsverstoß in Abrede gestellt hat. Der erkennende Senat hat allerdings in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung (vgl. GRUR-RR 2001, 72 sowie zuletzt Beschluss vom 2.6.2005 – 6 W 67/05 – m.w.N.) die Auffassung vertreten, auch die ablehnende Reaktion des Antragsgegners auf eine nach Erlass der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Abmahnung könne ein Indiz dafür sein, dass ein Anlass zur Antragstellung bereits bei Einreichung der Antragsschrift bestanden habe. An dieser Rechtsprechung hält der Senat jedoch im Hinblick auf die inzwischen ergangene Entscheidung „Schubladenverfügung“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2010, 257) nicht mehr fest.

Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass die Kosten für eine erst nach Erlass der Verbotsverfügung ausgesprochene Abmahnung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig seien. Insbesondere könne eine nachgeschaltete Abmahnung nicht als im objektiven Interesse (§§ 683, 1 i.V.m. 677, 670 BGB) des Unterlassungsschuldners liegend angesehen werden, weil sie die Funktion, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, durch eine Unterwerfungserklärung einen Rechtsstreit und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden, von vornherein nicht mehr erfüllen könne, wenn eine einstweilige Verfügung bereits erlassen ist. Vielmehr sei es für den Schuldner in diesem Fall am kostengünstigsten, wenn die einstweilige Verfügung zugestellt wird und er gegen diese Verfügung Kostenwiderspruch einlegt oder eine Unterwerfungserklärung abgibt; denn in diesem Fall greife zu seinen Gunsten regelmäßig die Vorschrift des § 93 ZPO ein (a.a.O. Rdz. 17).

Aus dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine nachgeschaltete Abmahnung, der sich der erkennende Senat anschließt, ergibt sich zugleich, dass aus der Reaktion des Antragsgegners auf eine solche Abmahnung kein (nachträglicher) Anlass für eine Antragstellung im Sinne von § 93 ZPO hergeleitet werden kann. Die Frage, ob eine nachgeschaltete Abmahnung für die Beurteilung nach § 93 ZPO Bedeutung haben kann, und die Frage, ob die Kosten für eine solche Abmahnung erstattungsfähig sind, können nur einheitlich beantwortet werden. Wie schon die bereits angesprochenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu § 93 ZPO zeigen, kommt eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten gerade deswegen nicht in Betracht, weil die nachgeschaltete Abmahnung den Antragsgegner – unabhängig von dessen Reaktion hierauf – nicht daran hindern kann, sich mit dem Kostenwiderspruch oder im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO auf die Vorschrift des § 93 ZPO zu berufen. Wollte man dagegen der nachgeschalteten Abmahnung die grundsätzliche Eignung zusprechen, den Anlass für die Stellung des Eilantrages (nachträglich) zu schaffen, müssten die dadurch verursachten Kosten auch konsequenterweise unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag als erstattungsfähig angesehen werden; denn wenn der Schuldner nur mit der Abgabe einer Unterwerfungserklärung die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 93 ZPO herbeiführen könnte, läge die nachgeschaltete Abmahnung (doch) im objektiven Kosteninteresse des Schuldners. Diese Sichtweise ist aber nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gerade verfehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt (§§ 574 II i.V.m. 542 II ZPO).

I