OLG Frankfurt a.M.: Lehnt die Bank den Darlehensvertrag ab, obwohl sie geworben hat „Gemeinsam entwickeln wir eine Finanzierungslösung“, steht dem Verbraucher kein Anspruch auf Schadensersatz zu

veröffentlicht am 30. Oktober 2012

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.09.2012, Az. 3 U 231/11
§ 145 BGB, § 280 BGB, § 311 BGB

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit u.a. der Formel „Gemeinsam entwickeln wir eine Finanzierungslösung, die zu Ihnen passt.“ keinen Anspruch des Verbrauchers auf Abschluss eines Darlehensvertrages begründet. Es handele sich nicht um einen Vertragsantrag der Bank, sondern lediglich um die unverbindliche Erklärung einer allgemeinen Vertragsbereitschaft bzw. das Angebot zu einer persönlichen Beratung. Aus der letztlich erfolgten Ablehnung eines Darlehensvertrages durch die Bank gegenüber dem Kläger ergebe sich auch kein Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Schließlich dienten diese Verhandlungen gerade dazu, herauszufinden, ob ein Vertragsschluss in beiderseitigem Interesse liege. Jeder Vertragspartner habe die Freiheit, einen Vertragsschluss letztlich abzulehnen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.08.2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau und Prozessbevollmächtigten.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe des Klägers bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch beruht zunächst nicht auf einer Verletzung von Beratungspflichten aus einem konkludent geschlossenen Beratungsvertrag (§ 280 Abs. 1 BGB). Zwar fordern die klägerseits als Anlagen zur Klage vorgelegten Werbeschriften der Beklagten den Adressatenkreis, zu dem die Eheleute E zählten, dazu auf, im Hinblick auf steigende Bauzinsen zu handeln und eine persönliche Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Insoweit hat der Kläger im Rahmen seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats vom 16.04.2012 zutreffend die maßgeblichen Passagen zitiert, mit denen die Beklagte in mehreren Werbeaktionen die Aufmerksamkeit des Klägers und seiner Ehefrau erregt und deren Handlungsbereitschaft in Bezug auf den Abschluss einer Anschlussfinanzierung gefördert hat.

Zu nennen sind hier insbesondere die nachfolgend wiedergegebenen Slogans in den Anlagen K 1, K 2 und K 3:

Anlage K 1:
„Bauzinsen steigen.“ – „Handeln Sie rechtzeitig“

Anlage K 2:
„Persönliche Beratung. Ob Anschlussfinanzierung oder Forwarddarlehen. Wir lassen Sie nicht allein. Gemeinsam entwickeln wir eine Finanzierungslösung, die zu Ihnen passt. Unsere Experten machen Ihnen ein kostenloses Angebot und begleiten Sie mit Rat und Tat.“

Anlage K 4:
„Als Direktbank ist es für uns selbstverständlich, die uns vorliegenden Unterlagen sowohl im Interesse unserer Kunden als auch des Unternehmens sorgfältig zu prüfen.“

Weder die Aufforderung zu rechtzeitigem Handeln noch die Aufforderung, hinsichtlich einer möglichen Anschlussfinanzierung bzw. der Gewährung eines Forwarddarlehens eine persönliche Beratung im Hause der Beklagten in Anspruch zu nehmen, stellten einen Vertragsantrag der Beklagten dar, an den die Beklagte gemäß § 145 BGB gebunden wäre. Denn ein Antrag ist abzugrenzen von der bloßen Erklärung der Vertragsbereitschaft, die als solche noch unverbindlich ist (vgl. Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Rn. 7 zu § 145 BGB m.w.Nw.). Mit vorgenannten Aussagen offerierte die Beklagte den angesprochenen Kunden bzw. den angesprochenen potentiellen Kunden nur ihre Bereitschaft zu einer persönlichen Beratung.

Vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Werbeaussagen der Beklagten war das Zustandekommen eines Beratungsvertrags jedenfalls davon abhängig, dass der Kläger und/oder seine Ehefrau an eine Mitarbeiterin der Beklagten zum Zwecke der Finanzierungsberatung herantraten und tatsächlich eine persönliche Beratung in Anspruch nahmen (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93 – juris, Rn. 11; BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 338/08 – juris, Rn. 15 m.w.Nw.). Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt. Dass es zwischen den Eheleuten E und einem Mitarbeiter der Beklagten zu einem Beratungsgespräch gekommen wäre, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Zudem wäre der Pflichtenumfang, den ein Beratungsvertrag für die Beklagte begründet hätte, auf eine richtige und vollständige Information und Beratung über die Voraussetzungen und die im Hause der Beklagten gültigen Konditionen einer Anschlussfinanzierung bzw. eines sog. Forwarddarlehens beschränkt gewesen. Eine Beratungsleistung der Beklagten hätte allein dazu gedient, den Eheleuten E den gewünschten Kenntnisstand zu vermitteln. Eine Verpflichtung der Beklagten, mit den Eheleuten E einen Darlehensvertrag abzuschließen, wäre durch einen Beratungsvertrag jedenfalls nicht entstanden. Dem steht die werbliche Aussage der Beklagten nicht entgegen, sie wolle gemeinsam mit den an sie herantretenden Interessenten eine für diese passende Finanzierungslösung entwickeln. Denn die Entwicklung einer Finanzierungslösung sollte erkennbar in ein kostenloses Finanzierungsangebot der Beklagten münden, wobei sich die erklärte Bereitschaft der Beklagten darin erschöpfte, ihre Kunden nach Wunsch auf dem Weg der Realisierung der Finanzierungslösung „mit Rat und Tat zu begleiten“.

Diese Erklärungen der Beklagten waren aber nicht geeignet, die Vertragsbegründungsfreiheit, die sowohl die Freiheit umfasst, über das „Ob“ des Vertragsschlusses zu entscheiden (Abschlussfreiheit), als auch die Freiheit, den Vertragspartner auszusuchen (Kontrahentenwahlfreiheit; vgl. nur: Busche, a.a.O., Rn. 11 Vorbemerkung vor § 145 BGB), einzuschränken. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass ein allgemeiner gesetzlicher Kontrahierungszwang zum Abschluss von Darlehensverträgen auch für Kreditinstitute nicht besteht. Grundsätzlich ist niemand, dem eine Offerte zu einem Vertragsschluss zugeht, verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen (vgl. Busche, ebd.). Zwar kommt auch die Begründung eines Abschlusszwangs auf vertraglicher Grundlage – im Rahmen eines Vorvertrags – in Betracht. Ein Vorvertrag ist aber nur dann gültig, wenn der Inhalt des künftigen Vertrages, welcher auf Grund desselben geschlossen werden soll, hinsichtlich der sog. essentialia negotii zur Genüge bestimmt ist (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1410, 1411). Daran fehlte es aber bei den vorgenannten Werbeaussagen, die die Konditionen eines möglichen Darlehensvertrags vollständig unbenannt und damit offen ließen.

Die Konditionen eines möglichen Darlehensvertrags wurden erstmals in dem Finanzierungsvorschlag der Beklagten vom 09.07.2007 (Anlage K 3) bezeichnet. Auch dieser Finanzierungsvorschlag stellte noch keinen rechtsverbindlichen Darlehensvertragsantrag der Beklagten dar. Ihm fehlte weiterhin der Rechtsbindungswille der Beklagten. Ob eine bloße „invitatio ad offerendum“ oder als ein Antrag im Sinne von § 145 BGB vorliegt, ist aus Empfängersicht zu beurteilen. Daraus, dass die Beklagte ihrem Finanzierungsvorschlag Darlehensunterlagen beigefügt hat, die seitens der Eheleute E noch zu vervollständigen waren, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie sich den Vertragsschluss über eine Baufinanzierung bis zur Prüfung der ergänzenden Angaben, insbesondere der Bonitätsprüfung, vorbehalten wollte.

Eine rechtsverbindliche Willenserklärung ist danach auf Seiten der Beklagten erst in dem Schreiben vom 24.07.2007 (Anlage K 4) zu sehen, mit dem die Beklagte den Darlehensantrag der Eheleute E abgelehnt und damit von ihrer Abschlussfreiheit Gebrauch gemacht hat.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 24.07.2007 (Anlage K 4) nicht geeignet war, Ansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten (sog. culpa in contrahendo) gemäß §§ 311, 241, 280 BGB zu begründen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte ungeachtet der erfolgten Vertragsablehnung unter dem 06.08.2010 an die Eheleute E ein weiteres Schreiben versandte (Anlage K 7), mit dem sie – für die Eheleute E überraschend – deren Darlehensantrag doch annahm. Insoweit handelte es sich gemäß § 150 Abs. 1 BGB um einen neuen Antrag, den die Eheleute E aber in Anbetracht dessen nicht angenommen haben, dass sie sich inzwischen bereits gegenüber der …bank vertraglich gebunden hatten.

Es kann offen bleiben, ob – wie vom Senat im Hinweisbeschluss vom 16.04.2012 angenommen – die beiden widersprüchlichen Schreiben der Beklagten in kurzer Folge einen Hinweis darauf darstellen, dass die Beklagte die Prüfung des Darlehensantrages des Klägers und seiner Ehefrau nicht hinreichend sorgfältig mit Rücksicht auf die Interessen der Vertragspartner vorgenommen hat. Denn eine Pflicht zur sorgfältigen Bearbeitung eines Darlehensantrags traf die Beklagte selbst unter Berücksichtigung ihrer Werbung nicht. Soweit es die Beklagte in ihrer Werbung (Anlage K 4) als selbstverständlich bezeichnet hat, dass sie die ihr vorliegenden Unterlagen sowohl im Interesse ihrer Kunden als auch im Interesse ihres Unternehmens sorgfältig prüfen werde, handelte es sich schon deshalb nicht um eine rechtsverbindliche Erklärung, weil sie sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richtete und erkennbar keine individualvertragliche Verpflichtung begründen sollte. Danach hat es vorliegend dabei zu verbleiben, dass eine Bank bei der Bearbeitung der Darlehensantragsunterlagen nur im eigenen Interesse tätig wird. Vorvertragliche Obhutspflichten erstrecken sich jedenfalls nicht darauf, mit einem Vertragspartner einen für diesen oder auch nur beiderseits günstigen Vertrag zustande zu bringen. Mangels Kontrahierungszwangs fehlt es grundsätzlich auch an einer vorvertraglichen Pflicht gewissenhafter und für den potentiellen Vertragspartner positiver Antragsbearbeitung. § 311 BGB Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet Schutz- und Rücksichtpflichten im Stadium der Vertragsanbahnung. Den Gegensatz dazu bilden die Leistungspflichten, die sich erst aus einem geschlossenen Vertrag ergeben können (§ 311 Abs. 1), während es sich bei der c.i.c. um ein gesetzliches Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten handelt (vgl. Emmerich in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Rn. 52 zu § 311).

Aus der Ablehnung eines Vertragsantrags ergibt sich grundsätzlich ebenso wenig wie aus dem Abbruch von Vertragsverhandlungen durch einen Verhandlungspartner ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages werden in der Regel mit dem Ziel geführt, Klarheit über die Möglichkeit einer vertraglichen Einigung, ihres Inhalts und ihrer Durchführbarkeit zu schaffen. Der Umstand allein, dass Vertragsverhandlungen die Annahme hervorrufen oder stärken, der andere Verhandlungspartner sei zum Vertragsschluss bereit, macht diesen noch nicht wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines den Umständen nach gerechtfertigten Vertrauens schadensersatzpflichtig, wenn er die Verhandlungen abbricht (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1967, V ZR 120/64, NJW 1967, 2199, zit. nach juris, Rn. 15).

Dabei wird nicht verkannt, dass der sich die aus einem vorvertraglichen Rechtsverhältnis resultierende Pflicht zur zumutbaren Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange des anderen Teils darauf erstrecken kann, Vertragsverhandlungen nicht ohne triftigen Grund bzw. aus sachfremden Erwägungen abzubrechen, sofern zuvor das Vertrauen erweckt wurde, der Vertrag werden mit Sicherheit zustande kommen (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.1978, III ZR 48/76, BGHZ 71, 386 ff., zit. nach juris, Rn. 16; BGH, Urt. v. 07.02.1980, NJW 1980, 1683, zit. nach juris, Rn. 42). Vorliegend kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger und/oder seiner Ehefrau durch ein bestimmtes Verhalten den begründeten Eindruck erweckt hat, der Finanzierungsvorschlag vom 09.07.2007 werde nach Vervollständigung der mitgesandten Unterlagen von ihr mit Sicherheit angenommen werden.

Darüber hinaus wäre ein grundloser Abbruch von Vertragsverhandlungen ebenfalls nicht geeignet, einen Ersatzanspruch hinsichtlich des im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Erfüllungsschadens zu begründen. Erstattungsfähig wäre insoweit nur der Vertrauensschaden, begründet durch Aufwendungen, die der Kläger und/oder seine Ehefrau nicht getätigt hätten, wenn sie nicht mit dem Vertragsschluss gerechnet hätten (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.1978, III ZR 48/76, BGHZ 71, 386 ff., zit. nach juris, Rn. 18; BGH, Urt. v. 07.02.1980, NJW 1980, 1683, zit. nach juris, Rn. 42). Der Nachteil, der dadurch begründet worden ist, dass die Eheleute E bei ihrer Hausbank einen Kreditvertrag abgeschlossen haben, stellt aber keine Aufwendung dar, die sie im Vertrauen auf das erwartete Zustandekommen eines Darlehens mit der Beklagten eingegangen sind. Ein Vertrauen auf das Zustandekommen eines Vertrags mit der Beklagten war jedenfalls mit Schreiben der Beklagten vom 24.07.2007 (Anlage K 4) zunichtegemacht worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

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