OLG Frankfurt a.M.: Nachahmung einer bekannten Designer-Handtasche ist als unlautere Ausnutzung der Wertschätzung wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 26. April 2012

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.12.2011, Az. 6 U 251/10 – nicht rechtskräftig
§ 4 Nr. 9 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Übernahme von Gestaltungsmerkmalen einer hochwertigen und seltenen Damenhandtasche auf ein preisgünstiges Produkt – auch wenn die Merkmale an sich eher unauffällig sind – die Wertschätzung des hochpreisigen Produkts auf unlautere Weise ausnutzt. Das OLG ging dabei – im Gegensatz zur Vorinstanz – von der wettbewerblichen Eigenart des Produktes aus, welches trotz der vergleichsweise einfachen Gestaltung durch diverse Presseveröffentlichungen einen gewissen Bekanntheitsgrad in den relevanten Verkehrskreisen erworben habe. Die unlautere Ausnutzung der Wertschätzung sei dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Nachahmung zwar nicht der Käufer, wohl aber das Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sehe, zu der irrigen Annahme über die Echtheit verleitet werde, weil es an einem hinreichenden Abstand zwischen Original und Nachahmung fehle. Der Rechtsstreit wird mittlerweile vor dem BGH weiter geführt. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Oktober 2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert:

I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Komplementären bzw. den Geschäftsführern der Komplementärgesellschaften, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Damenhandtaschen gemäß nachfolgenden Abbildungen anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen:

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II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß Ziff. I. bereits entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird,

III.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Handlungen gemäß dem Klageantrag zu Ziffer I. und zwar hinsichtlich:

1. Vollständige Firmenbezeichnung und Anschrift des Herstellers;

2. Namen und Adresse des Lieferanten;

3. Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer;

4. Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;

5. Menge der bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Plagiate;

6. Einkaufsmenge, Einkaufszeiten und Einkaufspreise;

7. Verkaufsmenge, Verkaufszeiten und Verkaufspreise;

8. erzieltem Umsatz;

9. erzieltem Gewinn;

10. Namen und Anschriften von gewerblichen Angebotsempfängern;

11. Zahl und Inhalt von Angebotsschreiben;

12. Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

und zwar unter Vorlage gut lesbarer Kopien der jeweils relevanten Belege.

IV.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.324,90 nebst hieraus Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistungen vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 600.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Herstellerin hochpreisiger Modeartikel wie beispielsweise Handtaschen. Zu ihren Produkten gehört unter anderem das Handtaschenmodell „…“ mit folgendem Erscheinungsbild:

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Die Taschen werden im Einzelhandel je nach Ausführung, das heißt abhängig von den verwendeten Lederarten, zu Preisen zwischen 3.000,- und über 50.000,- € angeboten.

Die Beklagte betreibt deutschlandweit Kaufhäuser unter der Bezeichnung „A“. Im Sommer 2009 bot sie die aus dem Tenor ersichtliche Handtasche an. Diese Tasche war an der Innenseite mit der Handelsmarke „Y“ der Beklagten versehen und kostete ca. 50,- €. Auf das bei den Akten befindliche Modell einer solchen Tasche wird Bezug genommen.

Erstinstanzlich hat die Klägerin in dem Vertrieb der Tasche eine unlautere Rufausbeutung bzw. Rufschädigung im Sinne von § 4 Nr. 9 b) UWG sowie eine Behinderung des Absatzes der …-Tasche gesehen.

Dem ist das Landgericht nicht gefolgt. Es hat die Auffassung vertreten, der Tasche der Klägerin komme keine wettbewerbliche Eigenart zu. Diese ergebe sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus dem „intrecciato“ genannten Flechtmuster. Solche „trivialen“ Muster würden für Taschen häufig verwendet und seien dem Verkehr durchaus bekannt. Auch die Grundform der Tasche sei allgemein üblich, so dass auch die Kombination dieser Merkmale nicht geeignet sei, wettbewerbliche Eigenart zu begründen. Der Begründung wettbewerblicher Eigenart steht nach Auffassung des Landgerichts weiter entgegen, dass selbst nach dem – bestrittenen – Vortrag der Klägerin in Deutschland jährlich nur ca. 150 Exemplare der … verkauft werden.

Weiter hat das Landgericht die Auffassung vertreten, es fehle auch an einem hinreichenden Grad der Übernahme der Merkmale der … durch die Beklagte. Die angegriffene Ausführungsform sei aus Lederimitat und nicht aus dem von der Klägerin als prägend angesehen Leder gefertigt, das der … eine besondere Haptik verleihe. Auch die bei der angegriffenen Ausführungsform anders als bei der … an der Schmalseite deutlich erkennbare Naht steht nach Auffassung des Landgerichts der Annahme einer unlauteren Nachahmung entgegen. Wegen dieser Abweichungen werde durch die angegriffene Ausführungsform lediglich eine Assoziation zur … hervorgerufen. Dies genüge für die Annahme einer Rufausbeutung oder -schädigung im Sinne von § 4 Nr. 9b) UWG nicht.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Klägerin macht letztlich jedoch nur noch eine Verletzung von § 4 Nr. 9 b) UWG geltend.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die erstinstanzliche Entscheidung und im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1)
Die Beklagte handelt mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform unlauter im Sinne des § 4 Nr. 9b) UWG, weil darin eine unzulässige Ausbeutung des Rufs des Taschenmodells „…“ der Klägerin zu sehen ist. Die Beklagte ist daher nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 9b), 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet.

a)
Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses ist wettbewerbswidrig, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH, Urt. v. 24.05.2007 – I ZR 104/04GRUR 2007, 984, Tz 14 – Gartenliege, m.w.Nachw.; Senat, Urt. v. 25.11.2010 (6 U 157/09GRUR-RR 2011, 183, juis-Tz 31 ff).

Wettbewerbliche Eigenart wiederum liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Insoweit ist es erforderlich, dass der Verkehr – anders als dies bei „Allerweltserzeugnissen“ oder „Dutzendware“ der Fall ist – auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses Wert legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (BGH, Urt. v. 21.09.2006 – I ZR 270/03GRUR 2007, 339, Tz 26 – Stufenleitern, m.w.Nachw.). Dabei genügt es, wenn der angesprochene Verkehr aufgrund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Erzeugnisses die Vorstellung gewinnt, das Erzeugnis könne wohl nur von einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammen (BGH, „Gartenliege“, a.a.O., Tz 16, 23).“

b)
Diese Voraussetzungen erfüllt die … Die Klägerin hat die wesentlichen Merkmale der …-Tasche zutreffend und von der Beklagten unbeanstandet wie folgt zusammengefasst:

Die Tasche

– weist eine rechteckige Grundform auf,

– ist auf einer rechteckigen Bodenplatte aufgebaut

– weist Seitenwände auf, die senkrecht ansteigen,

– weist zwei halbrunde U-förmige Tragegriffe auf,

– wobei die Tragegriffe aus längeren, mittig gefalteten Lederstreifen, in denen ein Wulst eingearbeitet ist und deren Ränder im Bereich der Grifffläche miteinander vernäht sind, bestehen

– und die aufgelassenen Ecken der Griffe wiederum in der Form eines kleinen Rechtecks mittels einer Naht entlang den Rändern und von Ecke zu Ecke über Kreuz mit der Tasche im vorderen Viertel der Tasche vernäht sind,

– besteht aus geflochtenen Lederstreifen, wobei

– die Flechtung aus gleich breiten, etwa 1 cm breiten Streifen besteht und

– die Flechtung von der Standfläche der Tasche aus betrachtet in einem 45° Winkel verläuft, wodurch ein rautenförmiges Muster erzeugt wird.

Diese Merkmale sind geeignet, wettbewerbliche Eigenart zu begründen. Dabei kann letztlich dahin stehen, ob der … wettbewerbliche Eigenart schon von Hause aus zukommt. Dagegen spricht, dass das Flechtdesign für eine Vielzahl anderer (Damenhand-)Taschen bekannt ist und die Form der Tasche keinerlei Besonderheiten aufweist, sondern mehr oder wendiger der Grundform einer Bade- oder Strandtasche entspricht, für die auch ein Geflecht nicht ungewöhnlich ist. Auch auf die Anbringung einer nach außen erkennbaren Marke verzichtet die Klägerin. Zutreffend wird der Designer der … in dem als Anlage K 76 vorgelegten Artikel der „… Zeitung“ mit den Worten zitiert, „wer die … nicht kenne, den schweige sie an.“

Gleichwohl ist es das Verdienst der Klägerin und ihres Designers X, dieses Grundmuster einer geflochtenen Tasche mit großem Erfolg auf (exklusive) Damenhandtaschen übertragen und sich hiermit innerhalb eines bestimmten Verkehrskreises einen besonderen Ruf verschafft zu haben. Die Klägerin hat eine Vielzahl von Presseveröffentlichungen vorgelegt, in denen die …-Tasche abgebildet ist und in denen entweder nur diese Tasche, ihr Designer und/oder auch das Unternehmen der Klägerin besprochen werden. Die Spannweite dieser Veröffentlichungen reicht von Boulevard- und Frauenzeitschriften wie „1″ „2″ oder „3″ über Modezeitschriften wie „4″, „5″ und „6″ bis hin zur Tagespresse wie „…“, „…“ und „…“ sowie „… „. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Berichterstattung über den Zeitraum von 2004 bis zur Klageerhebung im Februar 2010 und darüber hinaus. Auch wenn die von der Klägerin in Deutschland tatsächlich abgesetzten Stückzahlen der …-Taschen aufgrund der extrem hohen Preise zwischen 3.000,- und über 50.000,- € pro Stück überschaubar bleiben – die Klägerin beziffert ihren Umsatz in Deutschland in den Jahren 2006 bis 2009 mit ca. 350.000,- € bis 490.000,- € -, ist angesichts dieser Pressepräsenz von einer nicht unerheblichen Bekanntheit der …-Tasche bei den von diesem Erzeugnis angesprochenen Verkehrskreisen und damit von wettbewerblicher Eigenart auszugehen.

Dabei zählen zu den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nur diejenigen Frauen, die bereit und in der Lage sind, eine Handtasche für über 3.000,- € zu erwerben. Die von der Klägerin dargelegte Berichterstattung sowohl in Modezeitschriften wie auch der allgemeinen (Tages-)Presse ist vielmehr geeignet, der … Bekanntheit auch bei einem an Mode interessierten Publikum zu verschaffen, das selbst entweder nicht bereit oder wirtschaftlich nicht dazu in der Lage ist, eine Original-…-Tasche zu erwerben, gleichwohl aber die Entwicklung in diesem Modesegment sehr genau verfolgt. Wie den Mitgliedern des Senats aus eigener Anschauung bekannt ist, orientieren sich an Mode interessierte Verbraucherinnen und Verbraucher auch bei Kaufentscheidungen für „normalpreisige“ Modeartikel an den an den in Modemagazinen dargestellten oder der allgemeinen Presse vorgestellten „high-end“-Produkten, so dass aufgrund der von der Klägerin dargelegten Presseberichterstattung von einer Bekanntheit der … auszugehen ist, die über die Schicht ihrer potentiellen Käuferinnen und Käufer hinaus geht.

Allerdings verkennt der Senat nicht, dass die … wegen ihrer an sich eher unauffälligen Gestaltung und ihres geringen Verbreitungsgrades nur einem geringen Teil derjenigen – breiten – Käuferschicht geläufig ist, an die sich die Beklagte mit der angegriffenen Tasche wendet.

c)
Gleichwohl nutzt die Beklagte mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform die Wertschätzung der … in unlauterer Weise aus.

Eine Ausnutzung der Wertschätzung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung für das Original („guter Ruf“, „Image“) auf die Nachahmung übertragen (sog. „Imagetransfer“, vgl.: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rd 9.53). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn zwar nicht der Käufer, wohl aber das Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht, zu der irrigen Annahme über die Echtheit verleitet wird, weil es an einem hinreichenden Abstand zwischen Original und Nachahmung fehlt. Denn bereits dies kann Anreiz zum Kauf der Nachahmung sein (BGH, Urt. v. Urt. 11.01.2007 – I ZR 198/04GRUR 2007, 795 Tz 48 – Handtaschen; 08.11.1984 – I ZR 128/82GRUR 1985, 876, juris-Tz 17 – Tchibo/Rolex; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. § 4 Rd 5.56).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wegen des Preisgefälles zwischen dem Original und der angegriffenen Ausführungsform – die Beklagte verkauft ihre Tasche für ca. 50,- € – besteht zwar nicht bei den Käuferinnen der Taschen, wohl aber bei dem allgemeinen Publikum die Gefahr einer Täuschung über die Echtheit. Denn die Gemeinsamkeiten überwiegen die (äußerlich sichtbaren) Unterschiede zwischen der …-Tasche und der angegriffenen Ausführungsform deutlich:

– Die Grundform der Taschen ist gleich: Die angegriffene Ausführungsform weist eine rechteckige Grundform auf, ist auf einer rechteckigen Bodenplatte aufgebaut und die Seitenwände steigen senkrecht auf.

– Das Flechtmuster ist gleich – das heißt, es besteht aus etwa 1 cm breiten Streifen und die Flechtung verläuft von der Standfläche der Tasche aus betrachtet in einem 45° Winkel, wodurch ein rautenförmiges Muster erzeugt wird.

– Auch die Tragegriffe sind identisch ausgebildet: Sie bestehen aus längeren, mittig gefalteten Lederstreifen, in denen ein Wulst eingearbeitet ist und deren Ränder im Bereich der Grifffläche miteinander vernäht sind, wobei die aufgelassenen Ecken der Griffe wiederum in der Form eines kleinen Rechtecks mittels einer Naht entlang den Rändern und von Ecke zu Ecke über Kreuz mit der Tasche im vorderen Viertel der Tasche vernäht sind.

– Beide Taschen sind äußerlich nicht gekennzeichnet; die Handelsmarke „Y“ der Beklagten befindet sich im Inneren der angegriffenen Ausführungsform.

Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Taschen liegt dagegen in dem jeweils verwendeten Material. Während die … ausschließlich aus – teilweise erlesenem, extrem teurem – Leder hergestellt wird, besteht die Tasche der Beklagten aus Lederimitat. Eine weitere, auch nach außen in Erscheinung tretende Abweichung ist die aus der im Tenor eingeblendeten Abbildung ersichtliche Naht an der Schmalseite der Tasche der Beklagten. Diese fällt allerdings nur auf, wenn man besonders auf dieses Detail achtet.

Wer die …-Tasche nur von den Presseabbildungen her kennt – wo sie typischerweise mit ihrer breiten Seite abgebildet ist (vgl. z.B. K 78 … Zeitung) – wird die seitliche Naht oder deren Fehlen nicht als wesentliches Gestaltungsmerkmal wahrnehmen. Außerdem fällt die schmale Seite in der für die Publikumstäuschung maßgeblichen Tagesituation nach innen so ein, dass die Naht gar nicht mehr zu sehen ist. Dass eine Tasche aus Lederimitat eine gänzlich andere Haptik vermittelt als die teuren Ledermodelle, ist evident; auch das spielt für die Publikumstäuschung jedoch keine Rolle. Denn anfassen wird das Publikum die Taschen von Passantinnen regelmäßig nicht.

Im Übrigen ist diesen Abweichungen gemein, dass sie durch eine weniger aufwendige Herstellung oder die Verwendung einfacherer Materialien bei der angegriffenen Ausführungsform resultieren. Die wesentlichen Merkmale, die die Gestaltung und das Erscheinungsbild der Tasche ausmachen, sind dagegen bis in die letzten Einzelheiten – wie z.B. die Breite der verarbeiteten (Kunst-) Lederriemchen und den Verlauf der Nähte, mit dem die Tragegriffe an dem Taschenkörper befestigt sind – identisch übernommen. Ein anderes Motiv als das, sich mit der Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform an die …-Tasche anzunähern und deren Ruf als elitäres Luxusprodukt auszunutzen, kann dem Gestalter der angegriffenen Ausführungsform deshalb nicht unterstellt werden. Eine solche Motivation hat der Bundesgerichtshof als unlauter und den Tatbestand der unlauteren Rufausbeutung begründend grundsätzlich anerkannt (Urt. v. 05.03.1998 – I ZR 13/96GRUR 1998, 830 – juris Tz 36 – Les Paul Gitarren).

Unter diesen Umständen steht es der Einordnung der angegriffenen Nachahmung als unlauter im Sinne von § 4 Nr. 9 b) UWG nicht entgegen, dass sich aus den unter b) genannten Gründen nur ein eher geringer Teil der Käuferinnen der Tasche beim Erwerb von der Erwägung leiten lassen wird, sich auf diese Weise als Besitzerin einer … auszugeben. Denn angesichts des hohen Grades der Annäherung, die ohne Weiteres vermeidbar wäre und die auf eine Rufausbeutung angelegt ist, muss die Klägerin selbst eine solche Ausnutzung der Wertschätzung ihres Erzeugnisses nicht hinnehmen.

2)
Aus dem Gesagten folgt, dass der Klägerin auch die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zustehen. Außerdem war die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen.

Der Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten besteht aus § 12 Abs 1 Satz 2 UWG und ist auch in Höhe der geltend gemachten 1,5-fachen Gebühr nicht zu beanstanden. Die Rechtsanwälte der Klägerin konnten gemäß Nr. 2300 VV RVG grundsätzlich zwar nur eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Rechnung stellen. Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung jedoch entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht. Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, Urt. V. 13.01.2011 – IX ZR 110/10 – NJW 2011, 402 Tz. 18, m.w.Nachw.). Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte der Klägerin die Toleranzgrenze eingehalten.

3)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

I