OLG Frankfurt a.M.: Obligatorische „Servicepauschale“ bei einer Kreuzfahrt muss im Gesamtpreis der Reise enthalten sein

veröffentlicht am 31. Juli 2015

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.06.2015, Az. 6 U 69/14
§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV; Art. 2 RL 2005/29/ EG; Art. 267 AEUV

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine automatisch erhobene Servicepauschale, die bei einer Kreuzfahrt anfällt, in den angezeigten Gesamtpreis der Reise mitaufzunehmen ist. Es handele sich bei der Pauschale nicht um eine freiwillige Leistung, da sie von jedem Reisenden zunächst erhoben werde und nur unter besonderen Voraussetzungen im Nachhinein reduziert werden könne. Ähnlich entschied zuvor auch das OLG Bamberg (hier). Zitat des OLG Frankfurt:

„In den Gesamtpreis muss die Servicepauschale eingerechnet werden, was die Beklagte bislang unterlassen hat:

a)
Die vom Kreuzfahrtgast am Ende der Reise zu entrichtende Servicepauschale stellt keine mit einer Art „Trinkgeld“ vergleichbare freiwillige Leistung dar. Das Landgericht hat vielmehr mit Recht festgestellt, dass die Pauschale ein sonstiger Preisbestandteil der insgesamt vom Kreuzfahrtkunden zu erbringenden Leistungen ist.

Entscheidend für die Qualifikation eines Service-Entgelts oder einer Service-Pauschale als Preisbestandteil ist, ob die Kosten auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallen (vgl. OLG Koblenz vom 4. 6. 2014 – 6 U 1324/13 = MD 2014, 692 – Tz. 37 bei […]).

Dies ist hier der Fall. Im Gegensatz zu dem ebenfalls im sog. „Sternchenhinweis“ der Anlage K 26 (Blatt 193 d. A.) erwähnten Trinkgeld wird die Service-Pauschale dem Bord-Konto des Kunden nämlich automatisch von der A belastet und zwar in Höhe von 12 US $ pro Tag (gemeint wohl: Reisetag).

Dass die Service-Pauschale in den o.g. „Nützlichen Informationen“ als „optional“ bezeichnet wird, steht der Bewertung als Preisbestandteil nicht entgegen. Aus den weiteren Erläuterungen ergibt sich, dass der Kunde nur dann die Servicepauschale „entsprechend der erfahrenen Urlaubsbeeinträchtigung nach unten korrigieren“ darf, wenn er zuvor beim Rezeptionspersonal eine Reklamation ausgesprochen hat und wenn seine Beanstandungen in Bezug auf seine Zufriedenheit mit dem Service an Bord danach noch fortbestehen. Dem kann man entnehmen, dass die Reduzierung oder Annullierung der Servicepauschale auf die Ausnahmefälle einer „Schlechtleistung“ begrenzt bleibt und dass sich der Kunde von vorn herein darauf einstellen muss, diesen Betrag zahlen zu müssen.

Es spielt keine Rolle, ob die Service-Pauschale der Beklagten zufließt oder ob sie einer dritten Person zu gute kommt, die als Veranstalter bzw. Reeder die Kreuzfahrt durchführt. Zu den sonstigen Preisbestandteilen gehören auch die Entgelte für Leistungen Dritter, die zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2014, 298, 299).“

I